RS Vwgh 2010/1/19 2007/05/0312

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Veröffentlicht am 19.01.2010
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Index

L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §5;
BauTG OÖ 1994 §6 Abs1 Z3 idF 1998/103;
BauTG OÖ 1994 §6 Abs1 Z3 idF 2006/097;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/05/0114 E 16. September 2009 RS 2

Stammrechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Z. 3 OÖ BauTG 1994 idF vor der Novelle LGBl. Nr. 97/2006 gelten die Abstandsbestimmungen (§ 5 OÖ BauTG1994) nicht für mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Garagen als Nebengebäude mit einer Nutzfläche bis zu insgesamt 50 m2. Die Bestimmung regelt somit ausdrücklich, für welche Objekte die Abstandsbestimmungen nicht gelten; eine Einschränkung, wonach nur die in der seitlichen Abstandsfläche gelegenen Teile der Nutzfläche dieser Objekte in Betracht zu ziehen sind, ergibt sich aus dem insofern klaren Wortlaut nicht. Erst mit der Novelle LGBl. Nr. 97/2006 wurde die Bestimmung unter anderem insofern abgeändert, als es nunmehr auf eine im Seitenabstand gelegene Nutzfläche von bis zu insgesamt 50 m2 ankommt.Nach dem Wortlaut des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, OÖ BauTG 1994 in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2006, gelten die Abstandsbestimmungen (Paragraph 5, OÖ BauTG1994) nicht für mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Garagen als Nebengebäude mit einer Nutzfläche bis zu insgesamt 50 m2. Die Bestimmung regelt somit ausdrücklich, für welche Objekte die Abstandsbestimmungen nicht gelten; eine Einschränkung, wonach nur die in der seitlichen Abstandsfläche gelegenen Teile der Nutzfläche dieser Objekte in Betracht zu ziehen sind, ergibt sich aus dem insofern klaren Wortlaut nicht. Erst mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2006, wurde die Bestimmung unter anderem insofern abgeändert, als es nunmehr auf eine im Seitenabstand gelegene Nutzfläche von bis zu insgesamt 50 m2 ankommt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007050312.X03

Im RIS seit

11.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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