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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/05/0114 E 16. September 2009 RS 2Stammrechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Z. 3 OÖ BauTG 1994 idF vor der Novelle LGBl. Nr. 97/2006 gelten die Abstandsbestimmungen (§ 5 OÖ BauTG1994) nicht für mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Garagen als Nebengebäude mit einer Nutzfläche bis zu insgesamt 50 m2. Die Bestimmung regelt somit ausdrücklich, für welche Objekte die Abstandsbestimmungen nicht gelten; eine Einschränkung, wonach nur die in der seitlichen Abstandsfläche gelegenen Teile der Nutzfläche dieser Objekte in Betracht zu ziehen sind, ergibt sich aus dem insofern klaren Wortlaut nicht. Erst mit der Novelle LGBl. Nr. 97/2006 wurde die Bestimmung unter anderem insofern abgeändert, als es nunmehr auf eine im Seitenabstand gelegene Nutzfläche von bis zu insgesamt 50 m2 ankommt.Nach dem Wortlaut des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, OÖ BauTG 1994 in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2006, gelten die Abstandsbestimmungen (Paragraph 5, OÖ BauTG1994) nicht für mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Garagen als Nebengebäude mit einer Nutzfläche bis zu insgesamt 50 m2. Die Bestimmung regelt somit ausdrücklich, für welche Objekte die Abstandsbestimmungen nicht gelten; eine Einschränkung, wonach nur die in der seitlichen Abstandsfläche gelegenen Teile der Nutzfläche dieser Objekte in Betracht zu ziehen sind, ergibt sich aus dem insofern klaren Wortlaut nicht. Erst mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2006, wurde die Bestimmung unter anderem insofern abgeändert, als es nunmehr auf eine im Seitenabstand gelegene Nutzfläche von bis zu insgesamt 50 m2 ankommt.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007050312.X03Im RIS seit
11.02.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015