RS Vwgh 2010/1/19 2007/05/0254

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

AVG §67a Z2;
AVG §67c Abs3;
TierschutzG 2005 §34 Abs2;
TierschutzG 2005 §35 Abs4;
TierschutzG 2005 §35;
TierschutzG 2005 §36 Abs1;
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 67c gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67c gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67c gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67c gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Da nach dem ersten Satz des § 35 Abs. 4 TierschutzG 2005 die Behörde zur jederzeitigen Kontrolle berechtigt ist, kann allein die Ausübung dieser Befugnis noch nicht zu einer Rechtswidrigkeit im Sinne des § 67c Abs. 3 AVG führen. Auch die der Behörde in § 36 Abs. 1 TierschutzG 2005 eingeräumten Zwangsbefugnisse stellen nicht darauf ab, ob es sich um eine bloße Kontrolle im Sinne des § 35 Abs. 4 erster Satz oder um eine Kontrolle auf Grund einer Verdachtslage handelt, weil § 36 Abs. 1 TierschutzG 2005 auf § 35 insgesamt verweist und durch die Formulierung des zweiten Satzes des § 36 Abs. 1 klargestellt ist, dass es sich beim begründeten Verdacht um eine Alternativvoraussetzung handelt. Auch ohne Verdachtslage ist eine Kontrolle unter Inanspruchnahme der vom Gesetz vorgegebenen Zwangsmittel und unter Hilfeleistung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 34 Abs. 2 TierschutzG 2005) rechtmäßig, wenn die Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel gewahrt ist. Das Zutrittsrecht, das auch gegen den Willen des Halters durchgesetzt werden kann, besteht sowohl zum Zweck der Durchführung routinemäßiger Überwachungshandlungen als auch bei vorliegendem begründetem Verdacht auf den Verstoß gegen eine tierschutzrechtliche Bestimmung (Hinweis auf Binder-v. Fircks, Das österreichische Tierschutzrecht2 (2008), 160). Nach den Gesetzesmaterialien (wiedergegeben bei Irresberger/Obenaus/Eberhard, Tierschutzgesetz Kommentar (2005),Da nach dem ersten Satz des Paragraph 35, Absatz 4, TierschutzG 2005 die Behörde zur jederzeitigen Kontrolle berechtigt ist, kann allein die Ausübung dieser Befugnis noch nicht zu einer Rechtswidrigkeit im Sinne des Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG führen. Auch die der Behörde in Paragraph 36, Absatz eins, TierschutzG 2005 eingeräumten Zwangsbefugnisse stellen nicht darauf ab, ob es sich um eine bloße Kontrolle im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, erster Satz oder um eine Kontrolle auf Grund einer Verdachtslage handelt, weil Paragraph 36, Absatz eins, TierschutzG 2005 auf Paragraph 35, insgesamt verweist und durch die Formulierung des zweiten Satzes des Paragraph 36, Absatz eins, klargestellt ist, dass es sich beim begründeten Verdacht um eine Alternativvoraussetzung handelt. Auch ohne Verdachtslage ist eine Kontrolle unter Inanspruchnahme der vom Gesetz vorgegebenen Zwangsmittel und unter Hilfeleistung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 34, Absatz 2, TierschutzG 2005) rechtmäßig, wenn die Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel gewahrt ist. Das Zutrittsrecht, das auch gegen den Willen des Halters durchgesetzt werden kann, besteht sowohl zum Zweck der Durchführung routinemäßiger Überwachungshandlungen als auch bei vorliegendem begründetem Verdacht auf den Verstoß gegen eine tierschutzrechtliche Bestimmung (Hinweis auf Binder-v. Fircks, Das österreichische Tierschutzrecht2 (2008), 160). Nach den Gesetzesmaterialien (wiedergegeben bei Irresberger/Obenaus/Eberhard, Tierschutzgesetz Kommentar (2005),

154) räumt diese Bestimmung zum Zwecke der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes SOWIE für den Fall des begründeten Verdachts einer Übertretung dieses Bundesgesetzes den Organen der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden sowie den zugezogenen Sachverständigen ein Recht zum Betreten von Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln ein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007050254.X02

Im RIS seit

11.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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