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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §67a Z2;Rechtssatz
Da nach dem ersten Satz des § 35 Abs. 4 TierschutzG 2005 die Behörde zur jederzeitigen Kontrolle berechtigt ist, kann allein die Ausübung dieser Befugnis noch nicht zu einer Rechtswidrigkeit im Sinne des § 67c Abs. 3 AVG führen. Auch die der Behörde in § 36 Abs. 1 TierschutzG 2005 eingeräumten Zwangsbefugnisse stellen nicht darauf ab, ob es sich um eine bloße Kontrolle im Sinne des § 35 Abs. 4 erster Satz oder um eine Kontrolle auf Grund einer Verdachtslage handelt, weil § 36 Abs. 1 TierschutzG 2005 auf § 35 insgesamt verweist und durch die Formulierung des zweiten Satzes des § 36 Abs. 1 klargestellt ist, dass es sich beim begründeten Verdacht um eine Alternativvoraussetzung handelt. Auch ohne Verdachtslage ist eine Kontrolle unter Inanspruchnahme der vom Gesetz vorgegebenen Zwangsmittel und unter Hilfeleistung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 34 Abs. 2 TierschutzG 2005) rechtmäßig, wenn die Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel gewahrt ist. Das Zutrittsrecht, das auch gegen den Willen des Halters durchgesetzt werden kann, besteht sowohl zum Zweck der Durchführung routinemäßiger Überwachungshandlungen als auch bei vorliegendem begründetem Verdacht auf den Verstoß gegen eine tierschutzrechtliche Bestimmung (Hinweis auf Binder-v. Fircks, Das österreichische Tierschutzrecht2 (2008), 160). Nach den Gesetzesmaterialien (wiedergegeben bei Irresberger/Obenaus/Eberhard, Tierschutzgesetz Kommentar (2005),Da nach dem ersten Satz des Paragraph 35, Absatz 4, TierschutzG 2005 die Behörde zur jederzeitigen Kontrolle berechtigt ist, kann allein die Ausübung dieser Befugnis noch nicht zu einer Rechtswidrigkeit im Sinne des Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG führen. Auch die der Behörde in Paragraph 36, Absatz eins, TierschutzG 2005 eingeräumten Zwangsbefugnisse stellen nicht darauf ab, ob es sich um eine bloße Kontrolle im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, erster Satz oder um eine Kontrolle auf Grund einer Verdachtslage handelt, weil Paragraph 36, Absatz eins, TierschutzG 2005 auf Paragraph 35, insgesamt verweist und durch die Formulierung des zweiten Satzes des Paragraph 36, Absatz eins, klargestellt ist, dass es sich beim begründeten Verdacht um eine Alternativvoraussetzung handelt. Auch ohne Verdachtslage ist eine Kontrolle unter Inanspruchnahme der vom Gesetz vorgegebenen Zwangsmittel und unter Hilfeleistung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 34, Absatz 2, TierschutzG 2005) rechtmäßig, wenn die Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel gewahrt ist. Das Zutrittsrecht, das auch gegen den Willen des Halters durchgesetzt werden kann, besteht sowohl zum Zweck der Durchführung routinemäßiger Überwachungshandlungen als auch bei vorliegendem begründetem Verdacht auf den Verstoß gegen eine tierschutzrechtliche Bestimmung (Hinweis auf Binder-v. Fircks, Das österreichische Tierschutzrecht2 (2008), 160). Nach den Gesetzesmaterialien (wiedergegeben bei Irresberger/Obenaus/Eberhard, Tierschutzgesetz Kommentar (2005),
154) räumt diese Bestimmung zum Zwecke der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes SOWIE für den Fall des begründeten Verdachts einer Übertretung dieses Bundesgesetzes den Organen der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden sowie den zugezogenen Sachverständigen ein Recht zum Betreten von Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007050254.X02Im RIS seit
11.02.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015