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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Z2;Rechtssatz
In Anwendung des § 67c Abs. 3 AVG hat die Behörde zu klären, ob der bei ihr angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig war. Die Abweisung der Beschwerde als unbegründet hat zu erfolgen, wenn der Verwaltungsakt nicht rechtswidrig ist; da die Maßnahmenbeschwerde ein Mittel zur Durchsetzung subjektiver Rechte ist, darf ein objektiv rechtswidriger Verwaltungsakt dann nicht aufgehoben werden, wenn subjektive Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt werden (Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2, 165 f).In Anwendung des Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG hat die Behörde zu klären, ob der bei ihr angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig war. Die Abweisung der Beschwerde als unbegründet hat zu erfolgen, wenn der Verwaltungsakt nicht rechtswidrig ist; da die Maßnahmenbeschwerde ein Mittel zur Durchsetzung subjektiver Rechte ist, darf ein objektiv rechtswidriger Verwaltungsakt dann nicht aufgehoben werden, wenn subjektive Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt werden (Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2, 165 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007050254.X01Im RIS seit
11.02.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015