TE Vwgh Erkenntnis 1992/7/29 90/12/0109

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.07.1992
beobachten
merken

Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich;
L92103 Behindertenhilfe Pflegegeld Rehabilitation Niederösterreich;
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
64/03 Landeslehrer;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

ABGB §1042;
ABGB §182 Abs1;
BSVG §175 Abs3;
ErgZV 1985 §1 litd;
ErgZV 1986 §1 litd;
PG 1965 §26 Abs5;
PG 1965 §49 Abs1;
SHG NÖ 1974 §43;
SHG NÖ 1974;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des minderjährigen Johannes X in K, vertreten durch den Vormund Karl X, dieser vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, nunmehr vertreten durch Dr. Karl X, als gesetzlicher Vertreter, gegen den Bundesminister für Finanzen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über eine Berufung in Angelegenheiten Unterhaltsbeitrag gemäß § 49 Abs. 1 PG 1965, zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG wird die Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge gegeben und der Bescheid des Bundesrechenamtes vom 25. Juni 1987, Zl. 1287-300477/1, dahin abgeändert, daß er zu lauten hat:

Dem Antrag des Beschwerdeführers vom 22.Oktober 1986 auf Unterhaltsbeitrag gemäß § 49 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, wird hinsichtlich der Zeiträume vom 1. Oktober 1986 bis 30. November 1987 und ab 1. Jänner 1991 nicht stattgegeben.

Hingegen stehen dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Dezember 1987 bis 31. Dezember 1990 1. grundsätzlich Unterhaltsbeiträge im Ausmaß a) von 2/7 der Differenz zwischen seinen tatsächlich auf Grund eines Rechtsanspruches erhaltenen Leistungen (Einkommen im Sinne des § 49 Abs. 1 PG 1965) und den Mindestsätzen nach § 26 Abs. 5 PG 1965 b) für Zeiten von Heimferien jedoch diese Differenz zur Gänze zu; 2. die Höhe dieser Unterhaltsbeiträge darf jedenfalls gemäß § 49 Abs. 2 PG 1965 den Versorgungsgenuß und die Versorgungsgenußzulage nicht übersteigen, auf die der Beschwerdeführer Anspruch hätte, wenn sein Vater im Zeitpunkt der Amtsenthebung gestorben wäre.

Der belangten Behörde wird aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiemit festgelegten Rechtsanschauung binnen acht Wochen zu erlassen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das in dieser Sache ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1988, Zlen. 88/12/0126-0128, verwiesen, mit dem unter anderem der den Beschwerdeführer betreffende Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juni 1988, Zl. 555310/3-VI/5/87, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden ist.

Im fortgesetzten Verfahren ließ die belangte Behörde Säumnis eintreten, sodaß die Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG (§ 27 VwGG) zulässig ist.

Die belangte Behörde blieb auch in der ihr vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten dreimonatigen Frist untätig. Sie hat weder innerhalb der Frist den versäumten Bescheid erlassen noch angegeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers ist daher auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf Grund der vorgelegten Akten, Urkunden sowie der Vernehmung des Karl X, geboren am 16. Juli 1916 und des Dr. Karl X, geboren am 10. Juli 1943 wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer Johannes X wurde am 30. April 1977 geboren. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes I vom 20. September 1979 wurde die Annahme des Beschwerdeführers an Kindes statt durch Dr. Karl X und dessen damalige Ehefrau Eva X als Wahleltern mit Wirksamkeit vom 9. August 1979 bewilligt. Die Wahlmutter des Beschwerdeführers verstarb am 27. März 1985. Der Wahlvater des Beschwerdeführers verlor kraft Gesetzes laut Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes N vom 24. September 1986 sein Amt als Richter. Die Bezüge des Dr. Karl X wurden gemäß § 6 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit Ablauf des Monates September 1986 eingestellt.

Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Landesstelle Steiermark, vom 28. Mai 1986 wurde dem Beschwerdeführer eine Waisenpension von monatlich S 526,20 ab 27. März 1985 und ab 1. Jänner 1986 von S 544,60 sowie mit Bescheid vom 24. März 1987 ab 1. April 1987 von S 565,30 gewährt, wobei ausgesprochen wurde, über einen allfälligen Anspruch auf Ausgleichszulage könne erst später entschieden werden. Tatsächlich wurde die Waisenrente in voller Höhe an den Vormund überwiesen (vgl. dessen am 9. Februar 1988 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern eingegangenes Schreiben).

Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 2. September 1986 bis 30. November 1987 im "Clara-Fey-Kinderdorf Wien" (Tagsatz S 454,--) im Rahmen der Behindertenhilfe internatsmäßig untergebracht (Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft W vom 25. Februar 1987). Die Kosten hiefür wurden zur Gänze vom Land Steiermark aus den Mitteln der Behindertenhilfe dieses Bundeslandes aufgebracht.

Ab 1. Dezember 1987 ist der Beschwerdeführer dort auf Kosten des Bundeslandes Niederösterreich untergebracht. Die Kosten (Tagsatz S 462,--) trägt dieses Bundesland aus den Mitteln der Sozialhilfe.

Mit Eingabe vom 22. Oktober 1986 stellte Dr. Karl X an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes N den Antrag gemäß § 49 Abs. 1 und 2 PG 1965 unter anderen auch für den Beschwerdeführer monatliche Unterhaltsbeiträge zu gewähren.

Am 6. Jänner 1987 beantragte Dr. Karl X beim Bezirksgericht K, die Vormundschaft für die minderjährigen Karl X, Maximilian X und den Beschwerdeführer für die Dauer seiner Haftzeit seinem Vater Karl X zu übertragen, weil er mit 7. Jänner 1987 eine fünfjährige Haftstrafe antreten werde. Mit Beschluß des genannten Gerichtes als Pflegschaftsgericht vom 19. März 1987 wurden Dr. Karl X für die Dauer seiner Haft die elterlichen Rechte und Pflichten entzogen und dessen Vater Karl X zum Vormund der Minderjährigen bestellt. Mit Beschluß desselben Gerichtes vom 12. Mai 1987 wurden dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1989 Unterhaltsvorschüsse von monatlich S 1.603,-- gewährt, die an Karl X auszuzahlen waren. Dieser Beschluß wurde mit Beschluß vom 8. Juli 1987 dahingehend abgeändert, daß anstelle des bisherigen Unterhaltsvorschusses nur mehr ein solcher von S 320,-- gewährt wurde, weil sich der Beschwerdeführer von Montag bis Freitag im "Clara-Fey-Kinderdorf" befinde und nur die Wochenenden bei den "Großeltern" in K verbringe. Aus diesem Grund würden auch 80 vH der Waisenrente an diese Institution und 20 vH an den Vormund überwiesen. Ein für den Beschwerdeführer eingetretener Übergenuß an Unterhaltsvorschüssen aus der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Juli 1987 (S. 77 bis 81 des Aktes P 124/84 des BG. K) im Betrag von S 8.981,-- wurde nicht rückgefordert. Mit Beschluß vom 19. Dezember 1989 wurden die monatlichen Unterhaltsvorschüsse ab 1. Jänner 1990 auf S 500,-- erhöht.

Die Leistung von Unterhaltsvorschüssen wurde schließlich mit Ablauf des 31. Mai 1990 eingestellt (Beschluß vom 30. Mai 1990).

Seit 1. Jänner 1990 beträgt die Waisenrente des Beschwerdeführers monatlich S 608,10. Davon wurden S 121,60 an den Vormund, S 486,50 an die Bezirkshauptmannschaft W ausbezahlt (Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 6. März 1990). Mit Bescheid dieser Anstalt vom 29. Juni 1990 wurde die Ausgleichszulage des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1986 mit S 687,-- monatlich bemessen; für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Juli 1987 wurde keine Ausgleichszulage festgesetzt, weil der Unterhaltsvorschuß bereits den Richtsatz überstiegen habe, und für die weiteren Zeiten die Ausgleichszulage wie folgt festgesetzt:

"01.08.1987 monatlich S 398,--

01.01.1988 monatlich S 429,80

01.07.1988 monatlich S 420,70

01.09.1988 monatlich S 496,60

01.01.1989 monatlich S 519,80

01.01.1990 monatlich S 413,30

01.06.1990 monatlich S 770,30

ABRECHNUNG UND AUSZAHLUNG

Für die Zeit vom 27.03.1985 bis 30.06.1990 erhalten Sie an

                                             Sonderzahlung

Ausgleichszulage            S 30.771,30      S 5.477,50

                                    S 36.248,80

Überweisung an Bezirkshaupt-

mannschaft W                        S 24.617,--

Nachzahlungsbetrag                  S 11.631,80

auf Ihr Konto überwiesen.

Ab 01.07.1990 erhalten Sie an

Pension           S   608,10

Ausgleichszulage  S   770,30

Auszahlungsbetrag S 1.378,40"

    Ab 1. August 1990 wurde die Waisenpension mit S 614,20, die

Ausgleichszulage mit S 797,10 festgesetzt, wobei von

pauschalierten Einkünften aus der Landwirtschaft im Betrag von

S 36,-- ausgegangen wurde. Die Nachzahlung von S 3.188,40 wurde

im Teilbetrag von S 1.275,40 an den Vormund, der Rest an den

Sozialhilfeträger angewiesen. Die ab November monatlich

anzuweisende Leistung wurde im Teilbetrag von " 282,30 für den

Vormund und der Restbetrag von S 1.129,-- für den

Sozialversicherungsträger bestimmt (Bescheid vom 23. Oktober

1990).

Der vom Beschwerdeführer mit Berufung bekämpfte Bescheid des in erster Instanz zuständigen Bundesrechenamtes, mit dem dem Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 1986 auf Unterhaltsbeitrag gemäß § 49 Abs. 1 PG 1965 nicht stattgegeben wurde, beruht nach der Bescheidbegründung im wesentlichen darauf, daß dem Beschwerdeführer im Jahre 1986 monatlich S 544,60, ab 1. Jänner 1987 S 565,30 von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Waisenpension nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) und für die Zeit vom 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1989 Unterhaltsvorschüsse gemäß § 4 Z. 3 des Unterhaltsvorschußgesetzes (UVG) von monatlich S 1.603,-- gewährt worden sind.

Wie der Verwaltungsgerichtshof mit seinem in dieser Sache ergangenen Erkenntnis vom 12. Dezember 1988,

Zlen. 88/12/0126-0128, ausgesprochen hat, ist bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages gemäß § 49 Abs. 1 PG 1965 von der tatsächlichen Lage des Einkommens der antragstellenden Angehörigen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung auszugehen und danach zu prüfen, ob die Angehörigen ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen besitzen. Unter "Einkommen" im Sinne des § 49 Abs. 1 PG 1965 ist alles das zu verstehen, was dem Angehörigen aus was immer für einem Rechtstitel oder sonstigen Anlaß an Geld oder Geldeswert zufließt und geeignet ist, daraus den notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dazu gehören auch Unterhaltsleistungen, die der Angehörige von welcher Seite immer tatsächlich erhält.

Keinesfalls kann die Leistung des Unterhaltes durch Einrichtungen der Sozialhilfe aber die Verpflichtung des Bundes zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen nach § 49 Abs. 1 PG 1965 aufheben, weil für die Sozialhilfe das Subsidiaritätsprinzip grundlegend ist; das heißt, daß grundsätzlich nur bei Hilfsbedürftigkeit Sozialhilfe zu leisten ist (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1990, Zl. 90/19/0021, vgl. auch Tomandl, Grundriß des Österreichischen Sozialrechtes S. 234). Durch die österreichischen Landes-Sozialhilfegesetze wird der Lebensbedarf gesichert. Darüberhinaus kann Hilfe in besonderen Lebenslagen als freiwillige Leistung gewährt werden, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erbracht wird, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Diesbezüglich besteht auch keine Ersatzpflicht der Hilfeempfänger. Dagegen können der Hilfeempfänger, seine unterhaltspflichtigen Angehörigen oder Dritte, gegen die er Ansprüche zur Deckung des Lebensbedarfs hat (z.B. Sozialversicherungsträger), zum Ersatz der Kosten der Deckung seines Lebensbedarfs herangezogen werden (vgl. aaO. S 235).

Im Beschwerdefall wurde mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Oktober 1986 dem Beschwerdeführer gemäß § 4 lit. a, c und d unter Bedachtnahme auf §§ 5, 7 und 8 des Steiermärkischen Behindertengesetzes Eingliederungshilfe durch Übernahme der jeweils anerkannten Verpflegskosten für die Schulbildung und Erziehung im Clara-Fey-Kinderdorf in Wien 19 ab Aufnahmetag bewilligt. Eine gesonderte Entscheidung in welcher Höhe der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den auflaufenden Kosten zu leisten habe (§ 41 Abs. 3 leg.cit.) werde von der Bezirksverwaltungsbehörde getroffen werden.

Nach § 1 Abs. 1 des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 316/1964, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 70/1984 (BehG), ist Behinderten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Hilfe zu leisten. Als Hilfeleistung für einen Behinderten kommt gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Eingliederungshilfe in Betracht, in deren Rahmen als Maßnahmen je nach den Bedürfnissen des einzelnen Falles unter anderem Hilfe zur Heilbehandlung, zur Erziehung und Schulbildung, sowie Hilfe zur beruflichen Eingliederung (§ 4 lit. a, c und d) gewährt werden.

Der KOSTENBEITRAG BZW. KOSTENERSATZ ist im § 39 BehG wie folgt geregelt:

"(1) Zu den Kosten der Hilfeleistung des § 2 Abs. 1 lit. a und c ist von den im § 39 Sozialhilfegesetz genannten Personen ein Kostenbeitrag bzw. Kostenersatz zu leisten. Die Pflicht zur Beitrags- bzw. Ersatzleistung wird für den im § 39 Z. 1 bis 3 Sozialhilfegesetz genannten Personenkreis auf maximal die Hälfte dessen, was ihm als Ersatz für Aufwendungen der Sozialhilfe vorgeschrieben werden könnte, begrenzt.

Laufende Geldleistungen Dritter im Sinne des § 39 Z. 4 Sozialhilfegesetz gehen bei internatsmäßiger Unterbringung des Behinderten in Einrichtungen der Behindertenhilfe im Ausmaß der Aufwendungen des Sozialhilfeträgers, bei nicht internatsmäßiger Unterbringung in derartigen Einrichtungen jedoch nur bis zur Hälfte der laufenden Geldleistungen auf den Sozialhilfeträger über.

(2) Eine Ausnahme von dieser Kostenbeitragspflicht besteht nur dann, wenn lediglich ein Zuschuß geleistet wurde.

(3) In Härtefällen ist von der Einhebung eines Kostenbeitrages abzusehen, insbesondere dann, wenn durch die Einhebung der Erfolg dieser Maßnahme in Frage gestellt wäre."

Soweit die für die Gewährung der Hilfeleistung nach diesem Gesetz erwachsenden Kosten nicht durch Beiträge gemäß § 40 (richtig wohl § 39) gedeckt werden, sind sie unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 vom Land zu tragen (§ 40 Abs. 1 BehG). Nach Abs. 2 dieses Paragraphen hat der Sozialhilfeverband, der für den Behinderten zur Kostentragung endgültig verpflichtet ist oder im Falle der Hilfebedürftigkeit endgültig verpflichtet wäre, dem Land Steiermark zu den Kosten der Leistungen nach § 2 Abs. 1 lit. a (Eingliederungshilfe) einen Beitrag von 25 v.H. zu leisten. Gemäß § 41 Abs. 3 BehG entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde unter anderem über die Inanspruchnahme von Kostenbeiträgen des Behinderten (§ 39).

Eine solche Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde ist im Beschwerdefall der Aktenlage nach nicht ergangen.

Nach § 39 Abs. 1 BehG haben der Behinderte sowie die für ihn gesetzlich sorgepflichtigen Personen zu den Kosten der Hilfeleistung gemäß § 2 Abs.1 lit. a und c entsprechend ihrer finanziellen Leistungskraft beizutragen. Dieser Betrag ist mit der Hälfte des Ausmaßes festzusetzen, in dem eine Inanspruchnahme zum Ersatz für Aufwendungen der Sozialhilfe zulässig wäre. In Härtefällen ist gemäß Abs. 2 von der Einhebung eines Kostenbeitrages abzusehen, insbesondere dann, wenn durch die Einhebung der Erfolg dieser Maßnahme in Frage gestellt wäre.

Das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 1/1977, regelt die Ersatzpflicht für Aufwendungen der Sozialhilfe im § 39 wie folgt:

"Der Hilfeempfänger, seine nach bürgerlichen Recht zum Unterhalt verpflichteten Eltern, Kinder oder Ehegatten seine Erben und Dritte sind verpflichtet, dem Sozialhilfeträger den Aufwand nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen:

1.

der Hilfeempfänger aus seinen Einkünften und aus seinem Vermögen, soweit hiedurch das Ausmaß des Lebensbedarfes (§ 7) nicht unterschritten wird;

2.

die Eltern, Kinder oder Ehegatten, soweit sie nach bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für den Empfänger der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen zu erbringen;

3.

Erben, soweit der Nachlaß hiezu ausreicht;

4.

Dritte, soweit der Hilfeempfänger ihnen gegenüber

Rechtsansprüche oder Forderungen hat. Ansprüche des Hilfeempfängers gegenüber einem Dritten gehen im Ausmaße der Leistung auf den Sozialhilfeträger über. Sobald dieser den Dritten verständigt hat, ist jeder zur Leistung an den Sozialhilfeträger verpflichtet (§ 1396 ABGB)."

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Dezember 1987 wurde die dem Beschwerdeführer zuerkannte Eingliederungshilfe gemäß § 1 Abs. 5 lit.b in Verbindung mit § 1 Abs. 7 lit. a BehG mit Wirksamkeit vom 26. November 1987 eingestellt, weil der Adoptivvater des Beschwerdeführers seinen ordentlichen Wohnsitz seit diesem Tag nicht mehr in der Steiermark sondern in K habe.

Seit 1. Dezember 1987 erwachsen dem Bundesland Niederösterreich als Träger der Sozialhilfe täglich S 462,-- an Verpflegskosten für die Unterbringung des Beschwerdeführers im Clara-Fey-Kinderdorf. Mit Eingabe an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 24. April 1988 beanspruchte die Bezirkshauptmannschaft W als Kostenteilersatz die dem Beschwerdeführer zustehende Pension bis zu der im § 324 Abs. 3 ASVG bzw. § 105 Abs. 3 GSPVG festgesetzten Höhe für die Dauer der Unterbringung in einer Kranken- oder Sozialhilfeeinrichtung. Mit Bescheid vom 10. Mai 1988 sprach hierauf die Sozialversicherungsanstalt der Bauern aus, der monatliche Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. März 1988 werde wie folgt geändert:

    "Für die Zeit vom 1.3.88 bis 31.5.88

gebührt als Nachzahlung (einschl. Sonderzahlungen) S 2.261,20

Die Überweisung erfolgt in den nächsten Tagen

an BH W, Sozialkasse                           mit S 1.356,70

an Reg.Rat Karl X                              mit S   904,50

Die ab 15.6.88 monatlich gebührende Leistung

wird wie folgt ausgezahlt:

Bankleitzahl: nnnn1 Konto Nr: nnn2                 S    113,10

BH W, Sozialkasse                                  S    452,20"

Begründend wird ausgeführt, für die Zeit der Anstaltspflege auf Kosten des Trägers der Sozialhilfe gehe gemäß § 173 Abs. 3 BSVG ein Teil des Leistungsanspruches auf den Träger der Sozialhilfe über. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Das Niederösterreichische Sozialhilfegesetz, LGBl. 9200 (NOSHG), regelt im § 43 den Übergang von Rechtsansprüchen wie folgt:

"(1) Hat ein Hilfeempfänger für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, einen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Anspruch gegen einen Dritten, kann die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern nicht anderes bestimmt ist, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, daß der Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen auf das Land übergeht.

(2) Der Übergang des Anspruches darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Hilfe nicht gewährt worden oder ein Betrag zu den Kosten der Sozialhilfe oder ein Kostenersatz zu leisten wäre.

(3) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Einsatz der Sozialhilfe, höchstens aber sechs Monate vor Erstattung der Anzeige, und der Beendigung der Sozialhilfe entstanden sind bzw. entstehen. Als Beendigung gilt nicht die Unterbrechung der Hilfe um weniger als zwei Monate."

Der Anspruch des Sozialhilfeträgers gegen der Versicherungsträger ist im Rahmen des § 175 BSVG übergegangen. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung hat der Versicherungsträger dem Träger der Sozialhilfe die von diesem geleisteten Unterstützungen gemäß §§ 174 und 175 zu ersetzen, wenn ein Träger der Sozialhilfe auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung einen Hilfebedürftigen für eine Zeit, für die er einen Anspruch auf eine Versicherungsleistung nach diesem Bundesgesetz hat, unterstützt, jedoch bei Geldleistungen nur bis zur Höhe der Versicherungsleistung, auf die der Unterstützte während dieser Zeit Anspruch hat; für Sachleistungen sind dem Träger der Sozialhilfe die erwachsenden Kosten soweit zu ersetzen, als dem Versicherungsträger selbst Kosten für derartige Sachleistungen als auch für Geldleistungen, für letztere jedoch nur, wenn sie entweder während des Laufes zur Feststellung nicht rechtzeitiger Auszahlung einer bereits festgestellten Versicherungsleistung gewährt werden (Abs. 2).

Im Beschwerdefall maßgebend ist die Bestimmung des Abs. 3 leg.cit. die folgenden Wortlaut hat:

"Wird ein Pensionsberechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe in einem Alters(Siechen)heim oder Fürsorgeerziehungsheim, einer Heil- und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskranke, einer Trinkerheilstätte oder einer ähnlichen Einrichtung bzw. außerhalb einer dieser Einrichungen im Rahmen eines Familienverbandes oder auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege oder von einer kirchlichen odr anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle verpflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Pension (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens bis zu 80 vH, wenn der Pensionsberechtigte aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat, bis zu 50 vH dieses Anspruches auf den Träger der Sozialhilfe über."

"das gleiche gilt in Fällen, in denen ein Pensionsberechtigter auf KOSTEN EINES LANDES im Rahmen der Behindertenhilfe in einer der genannten Einrichtungen oder auf einer der genannten Pflegestellen untergebracht wird, mit der Maßgabe, daß der vom Anspruchsübergang erfaßte Teil der Pension auf das jeweilige Land übergeht." Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert sich für jeden weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen um je 10 v.H. dieses Anspruches. Wenn und soweit die Pflegegebühren durch den vom Anspruchsübergang erfaßten Betrag noch nicht gedeckt sind, geht auch ein allfälliger Anspruch auf Hilflosenzuschuß höchstens bis zu 80 v.H. auf den Träger der Sozialhilfe über. Die dem Pensionsberechtigten für seine Angehörigen zu belassenden Beträge können vom Versicherungsträger unmittelbar an die Angehörigen ausgezahlt werden."

Gemäß § 175 BSVG gebührt dem Träger der Sozialhilfe aus den Pensionen der Pensionsversicherung Ersatz für jede Leistung der Sozialhilfe im Sinne des § 173, für die nicht schon ein Ersatz gemäß § 174 (aus der Krankenversicherung) oder gegenüber einem Träger der Unfallversicherung besteht.

Dieser Rechtslage entsprechend hat die NÖ. Landesregierung auf Grund der §§ 1, 15 und 20 des NÖ Sozialhilfegesetzes, LGBl. 9200-0, im § 1 Abs. 2 lit. a der Verordnung LGBl. 9200/2-2 angeordnet:

"Vom Einkommen des Hilfesuchenden selbst bleiben ferner bei Unterbringung in einer Sozialhilfeeinrichtung oder in einer Anstalt monatlich 20 v.H. einer Rente, einer Pension oder eines Ruhe- und Versorgungsgenusses, mindestens jedoch ein Betrag in der gemäß § 9 Abs. 5 NÖ SHG durch Verordnung bestimmten Höhe des Taschengeldes, sowie die Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) außer Ansatz. Die außer Ansatz bleibenden Beträge sind auf ein Taschengeld und andere Leistungen anzurechnen;"

Dementsprechende Teilleistungen des Pensionsanspruches des Beschwerdeführers gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der Bauern sind daher dem Beschwerdeführer selbst zugegangen.

Bei der Beurteilung des Anspruches des Beschwerdeführers auf Unterhaltsbeiträge nach § 49 Abs. 1 PG 1965 sind drei Zeitabschnitte gesondert zu beurteilen:

1) In der ZEIT VOM 1. OKTOBER 1986 BIS 30. NOVEMBER 1987 war der Beschwerdeführer während der Woche (Montag bis Freitag) im Clara-Fey-Kinderdorf in Wien internatsmäßig untergebracht. Die Mittel der Pflege und Erziehung in diesem Heim wurden zur Gänze von der Steiermärkischen Landesregierung im Rahmen der Behindertenhilfe aufgebracht (täglicher Aufwandersatz S 454,--). Während der Wochenenden und der Ferien befand sich der Beschwerdeführer regelmäßig in Pflege und Erziehung des Vaters seines Wahlvaters (Karl X), der während dieser Zeiten für den vollen Unterhalt des Beschwerdeführers aufgekommen ist.

Den Vater des Wahlvaters des Beschwerdeführers, der während dieser Zeit die Pflege und Erziehung des Beschwerdeführers an Wochenenden und in den Ferien übernommen hatte, traf keine Unterhaltspflicht. Der unterhaltspflichtige Wahlvater hat nach seiner Amtsenthebung und während seiner Haft keine Unterhaltsleistungen an den Beschwerdeführer geleistet. Auch von sonstigen Unterhaltspflichtigen wurde dem Beschwerdeführer kein Unterhalt gewährt.

Weder das Land Steiermark noch der steiermärkische Sozialhilfeträger haben Ersatzansprüche für die im Rahmen der Behindertenhilfe aufgewendeten Mittel gegen den Beschwerdeführer, seine Angehörigen oder Dritte geltend gemacht.

Nach der bereits dargestellten Rechtslage sind die als "laufende Geldleistungen Dritter" im Sinne des § 39 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes anzusehenden Unterhaltsbeiträge nach § 49 Abs. 1 PG 1965 im Ausmaß der erbrachten Leistung auf den Sozialhilfeträger auf Grund des Gesetzes (Legalzession) übergegangen, da der Beschwerdeführer (überwiegend) in Einrichtungen der Behindertenhilfe internatsmäßig untergebracht war (§ 39 Abs. 1 letzter Satz BehG).

Das Ausmaß der Aufwendungen des Sozialhilfeträgers im Rahmen der Behindertenhilfe für den Beschwerdeführer betrug während dieses Zeitraumes monatlich (abgerundet) S 9.760,--, wie sich aus dem Tagessatz des genannten Pflegeheimes von S 454,-- bei fünftägiger Heimunterbringung innerhalb der Woche rechnerisch ergibt.

Der für den Beschwerdeführer für diesen Zeitraum anzuwendende Mindestsatz, der den Anspruch gemäß § 49 Abs. 1 PG 1965 der Höhe nach begrenzt, betrug bis 31. Dezember 1986 S 2.603,-- monatlich nach § 1 lit. d der Ergänzungszulagenverordnung, BGBl. Nr. 516/1985, und ab 1. Jänner 1987 gemäß der gleichbezeichneten Bestimmung der Ergänzungszulagenverordnung, BGBl. Nr. 627/1986, S 2.712,-- ("Vollwaise" i.S.d. zitierten Vorjudikatur).

Nach den festgestellten Einkünften des Beschwerdeführers für diesen Zeitraum, das sind ab 1. Jänner 1986 monatlich S 544,60, die zur Gänze an dessen damaligen Vormund überwiesene Waisenpension der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und ab 1. April 1987 jene von monatlich S 565,30 sowie ab 1. Jänner 1987 Unterhaltsvorschüsse nach dem Unterhaltsvorschußgesetz (UVG) von monatlich S 1.603,--, die erst ab Juli 1987 auf monatlich S 320,-- herabgesetzt worden sind, wobei der für den Beschwerdeführer eingetretene Übergenuß von S 8.981,-- nicht rückgefordert wurde, übersteigen die monatlichen Aufwendungen der Sozialhilfe im Rahmen der Behindertenhilfe des Landes Steiermark jedenfalls die genannten Richtsätze so erheblich, daß auch bei Berücksichtigung der Leistungen, die Karl X durch Gewährung des Unterhalts an den Beschwerdeführer während der Wochenenden und der Ferien erbrachte, kein Raum für einen dem Beschwerdeführer selbst verbleibenden Anspruch auf Unterhaltsbeiträge gemäß § 49 Abs. 1 PG 1965 neben jenen Ansprüchen, die im Wege der Legalzession auf das Land Steiermark übergegangen sind, mehr besteht. Dies insbesondere im Hinblick auf den festgestellten Unterhaltsvorschuß-Übergenuß.

Da nämlich von den festgestellten Mindestsätzen bei Beurteilung der Frage, ob ein für den Beschwerdeführer ermitteltes Einkommen zur BESTREITUNG des NOTWENDIGEN UNTERHALTS im Sinne des § 49 Abs. 1 PG 1965 ausreicht, auszugehen ist, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Vorerkenntnis in dieser Sache ausgeführt hat, ist im Falle des Beschwerdeführers jedenfalls bereits durch die Legalzession dieser Anspruch in einem Ausmaß an den Rechtsträger der Sozialhilfe übergegangen, der allfällige weitere Ansprüche des Beschwerdeführers von vornherein ausschließt. Dem Beschwerdeführer mangelt aber in jenem Umfange die Sachlegitimation zur Geltendmachung des Anspruches als dieser im Wege der Legalzession übergegangen ist.

Bezogen auf diesen Zeitraum erweist sich die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid daher als im Ergebnis unbegründet.

2) Zeitraum vom 1. Dezember 1987 bis 31. Dezember 1990:

Auch während dieser Zeit war der Beschwerdeführer im "Clara Fey-Kinderdorf" während der Woche (Montag bis Freitag) außerhalb der Ferien untergebracht. Der Vater seines Adoptivvaters, Karl X, leistete dem Beschwerdeführer an den Wochenenden und während der Ferien Unterhalt in natura, ohne hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein. Da mit dem Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Dezember 1987 die Eingliederungshilfe im Rahmen der Behindertenhilfe mit Wirkung vom 26. November 1987 eingestellt worden war, übernahm das Land Niederösterreich ab 1. Dezember 1987 die Bezahlung der Kosten der Heimunterbringung aus Mitteln der Sozialhilfe. Aus der bereits dargestellten Rechtslage des Landes Niederösterreich ergibt sich für den Beschwerdefall, eine gänzlich andere Betrachtung, weil der Anspruch des Sozialhilfeträgers für die Heimunterbringung des Beschwerdeführers nicht im Wege der Legalzession übergegangen ist. Nach § 43 Abs. 1 und 3 NÖ SHG bewirkt erst die schriftliche Anzeige mit ihrem Einlangen beim Dritten (das wäre im Beschwerdefall das zuständige Organ des Bundes) den Übergang des Anspruches bis zur Höhe der Aufwendungen des Landes (vgl. Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht S 529). Daß eine solche Anzeige erstattet und beim Bund eingelangt wäre, konnte aber nicht festgestellt werden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Maximilian X betreffenden Erkenntnis vom 9. Juli 1991, Zl. 90/12/0110, ausgesprochen hat, ist bei freiwilligen Leistungen eines Dritten (hier allerdings des Karl X), der weder gesetzlich noch vertraglich zu solchen Leistungen verpflichtet ist, davon auszugehen, daß dadurch ein Leistungspflichtiger (hier der Bund) nicht befreit werden soll. Durch die Einbringung der Säumnisbeschwerde hat der damalige gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers - Karl X - eindeutig zu erkennen gegeben, daß er auf den Ersatz der für den Beschwerdeführer erbrachten freiwilligen Unterhaltszahlungen gegenüber dem Bund nicht verzichten wolle. Daraus folgt aber, daß diese Unterhaltsleistungen NICHT als Einkommen des Beschwerdeführers angesehen werden dürfen.

In der vorliegenden Beschwerdesache ist allerdings - anders als im Falle des zitierten Vorerkenntnisses - zu berücksichtigen, daß nach dem festgestellten Sachverhalt dem Beschwerdeführer durch die während der Heimunterbringung erbrachte Unterhaltsleistung seitens des Sozialhilfeträgers tatsächlich Leistungen erbracht worden sind, die die Unterhaltsleistung des Karl X ergänzt haben. Daraus ergibt sich nun eine Beschränkung des vom Beschwerdeführer auf Grund der Unterhaltsleistung des Karl X und nur aus dieser abzuleitenden Anspruches im Verhältnis der jeweils erbrachten Unterhaltszeiten, das heißt (außerhalb der Ferien) im Verhältnis von 5 Tagen (Heimpflege) zu 2 Tagen (Wochenenden), also für den Beschwerdeführer eine Herabsetzung des Anspruches auf 2/7 (ausgenommen der Ferienzeiten).

Zu der Frage für welche Monate danach der Anspruch in welchem Ausmaß allenfalls besteht, kann auf die Entscheidungsgründe des zuletzt zitierten Vorerkenntnisses verwiesen werden.

Der Berufung des Beschwerdeführers kommt in Bezug auf diesen Zeitraum daher Berechtigung zu.

3) Zeit ab 1. Jänner 1991:

Eine gänzlich andere Betrachtung ist jedoch für die Zeit ab 1. Jänner 1991 bei gleichbleibendem Sachverhalt hinsichtlich Unterbringung und Alimentierung des Beschwerdeführers aus dem folgenden geänderten Sachverhalt rechtlich geboten:

Der Adoptivvater des Beschwerdeführers Dr. Karl X, der nach seiner Haftentlassung als dessen gesetzlicher Vertreter wieder eingetreten ist und seine Zustimmung zur Prozeßführung vor dem Verwaltungsgerichtshof erteilt hat, ist gemäß § 182 Abs. 1 ABGB (i.V.m. § 140 Abs. 1 ABGB) primär Unterhaltsschuldner. Diese Verpflichtung kann vertraglich nicht abbedungen werden (vgl. Pichler in Rummel ABGB I S. 255 Rz 1 a und die dort zitierte Judikatur). Die Unterhaltspflicht ist jedenfalls mit Beginn des Angestelltenverhältnisses des Adoptivvaters, der seit 1. Jänner 1991 mit einem Monatslohn von S 10.845,-- (brutto) bei der F-Gesellschaft arbeitet, aktuell eingetreten. Wenn auch der Vater des Dr. Karl X nach diesem Zeitpunkt weiterhin in gleicher Weise freiwillige Unterhaltsleistungen für den Beschwerdeführer erbracht hat wie vorher, ohne vom primär unterhaltspflichtigen Sohn einen Ersatz dieser Leistungen zu fordern, wie beide bei ihren Vernehmungen vor dem Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich erklärt haben, so kann dies keine Befreiung des primär Unterhaltspflichtigen bewirken. Damit konnte ein Anspruch des Karl X gemäß § 1042 ABGB, Ersatz zu fordern nicht entstehen. Nach diesem Gesetz hat der das Recht, Ersatz zu fordern, wer für einen anderen einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen. Der Anspruch setzt aber voraus, daß der Verwender den Unterhaltsaufwand nicht (z.B. wie im Beschwerdefall aus Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse des "Adoptiv"-Vaters) ohne Absicht auf Rückersatz auf sich genommen hatte (vgl. Urteil des OGH vom 5. Juli 1961, SZ XXXIV 102 uva.).

Daraus folgt, daß die Leistungen des Karl X an den Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt auf dessen Einkommen ersatzlos anzurechnen sind, sodaß kein Raum für eine weitere Verfolgung des Anspruches auf Bestreitung des notwendigen Unterhaltes durch den Beschwerdeführer gemäß § 49 Abs. 1 PG 1965 mehr verbleibt. Dies schon deshalb, weil durch die Leistungen des Vaters des Unterhaltspflichtigen zusammen mit jenen des Sozialversicherungsträgers zweifelsfrei der notwendige Unterhalt des Beschwerdeführers gesichert ist. Daß dieser durch die von Karl X erbrachten Unterhaltsleistungen in natura, neben jenen der Sozialhilfe und der Waisenpension nach der Mutter nicht gesichert sei, haben weder dessen gesetzlicher Vertreter noch dessen Vater vorgebracht. Ebensowenig hat letzterer behauptet, sein Verzicht gegenüber dem Vater auf Ersatz der Aufwendungen sei auf ein bestimmtes Ausmaß beschränkt, darüberhinausgehende - etwa für allenfalls über die Unterhaltspflicht des Adoptivvaters hinaus - erbrachte Leistungen wären davon nicht erfaßt.

Geht man von dieser Rechtslage aus, so erweist sich die Berufung auch im Umfang des letzten Zeitabschnittes als im Ergebnis nicht begründet.

Zu dem gleichen Ergebnis führt die Erwägung, daß es nicht Sinn und Zweck der hier anzuwendenden Bestimmung sein kann, einen arbeitsfähigen Beamten nach Entlassung, der trotz Einkommens seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem Angehörigen nicht nachkommt, sodaß er den Unterhalt durch Dritte gewähren läßt, die ihm gegenüber auf Ersatz verzichten, in seinem rechtswidrigen Verhalten zu bestärken (vgl. in diesem Sinne Gebetsroiter/Grüner, Das Pensionsgesetz, 2. Aufl. S. 787). Es kann nicht durch Disposition des Unterhaltsschuldners im Zusammenwirken mit einem Dritten eine Leistungspflicht des Bundes begründet werden.

Dem Beschwerdeführer steht daher ab 1. Jänner 1991 kein Anspruch auf Unterhaltsbeiträge gemäß § 49 Abs. 1 PG 1965 zu.

Der Berufung war daher nur in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang Folge zu geben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG i.V. mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990120109.X00

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten