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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 §24 Abs4;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Untersagung der Sammlung nicht gefährlicher Abfälle gem § 24 Abs 4 AWG 2002 - Weshalb durch die Durchsetzung des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Bf entstehen sollte, der ihm seine "wirtschaftliche Existenz" entzieht, ist schon insoweit nicht nachvollziehbar (vgl. B 5. November 2007, AW 2007/07/0051), als der Bf nunmehr den von der Behörde angenommenen Untersagungsgrund nach eigenen Angaben beseitigt hat.Nichtstattgebung - Untersagung der Sammlung nicht gefährlicher Abfälle gem Paragraph 24, Absatz 4, AWG 2002 - Weshalb durch die Durchsetzung des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Bf entstehen sollte, der ihm seine "wirtschaftliche Existenz" entzieht, ist schon insoweit nicht nachvollziehbar vergleiche B 5. November 2007, AW 2007/07/0051), als der Bf nunmehr den von der Behörde angenommenen Untersagungsgrund nach eigenen Angaben beseitigt hat.
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2009070050.A01Im RIS seit
26.03.2010Zuletzt aktualisiert am
29.03.2010