RS Vwgh 2010/1/20 AW 2009/07/0050

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Veröffentlicht am 20.01.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §24 Abs4;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Untersagung der Sammlung nicht gefährlicher Abfälle gem § 24 Abs 4 AWG 2002 - Weshalb durch die Durchsetzung des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Bf entstehen sollte, der ihm seine "wirtschaftliche Existenz" entzieht, ist schon insoweit nicht nachvollziehbar (vgl. B 5. November 2007, AW 2007/07/0051), als der Bf nunmehr den von der Behörde angenommenen Untersagungsgrund nach eigenen Angaben beseitigt hat.Nichtstattgebung - Untersagung der Sammlung nicht gefährlicher Abfälle gem Paragraph 24, Absatz 4, AWG 2002 - Weshalb durch die Durchsetzung des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Bf entstehen sollte, der ihm seine "wirtschaftliche Existenz" entzieht, ist schon insoweit nicht nachvollziehbar vergleiche B 5. November 2007, AW 2007/07/0051), als der Bf nunmehr den von der Behörde angenommenen Untersagungsgrund nach eigenen Angaben beseitigt hat.

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:AW2009070050.A01

Im RIS seit

26.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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