Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §289;Rechtssatz
Die Befugnis der Berufungsbehörde nach § 289 BAO, "in der Sache selbst zu entscheiden" und "den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen", bedeutet, dass die Berufungsbehörde so zu entscheiden hat, als ob die Sache erstmals nach den für sie geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze behandelt würde. Das Gebot, "in der Sache selbst zu entscheiden", setzt allerdings voraus, dass die Sache, also die, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (vgl. Ritz, BAO3, § 289 Tz 38), mit der Sache identisch ist, die in die Sachentscheidung der Berufungsbehörde einbezogen wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, 2009/15/0081).Die Befugnis der Berufungsbehörde nach Paragraph 289, BAO, "in der Sache selbst zu entscheiden" und "den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen", bedeutet, dass die Berufungsbehörde so zu entscheiden hat, als ob die Sache erstmals nach den für sie geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze behandelt würde. Das Gebot, "in der Sache selbst zu entscheiden", setzt allerdings voraus, dass die Sache, also die, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 289, Tz 38), mit der Sache identisch ist, die in die Sachentscheidung der Berufungsbehörde einbezogen wird vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, 2009/15/0081).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009130083.X02Im RIS seit
17.02.2010Zuletzt aktualisiert am
26.08.2010