RS Vwgh 2010/1/20 2009/13/0083

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Veröffentlicht am 20.01.2010
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289;
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Die Befugnis der Berufungsbehörde nach § 289 BAO, "in der Sache selbst zu entscheiden" und "den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen", bedeutet, dass die Berufungsbehörde so zu entscheiden hat, als ob die Sache erstmals nach den für sie geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze behandelt würde. Das Gebot, "in der Sache selbst zu entscheiden", setzt allerdings voraus, dass die Sache, also die, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (vgl. Ritz, BAO3, § 289 Tz 38), mit der Sache identisch ist, die in die Sachentscheidung der Berufungsbehörde einbezogen wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, 2009/15/0081).Die Befugnis der Berufungsbehörde nach Paragraph 289, BAO, "in der Sache selbst zu entscheiden" und "den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen", bedeutet, dass die Berufungsbehörde so zu entscheiden hat, als ob die Sache erstmals nach den für sie geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze behandelt würde. Das Gebot, "in der Sache selbst zu entscheiden", setzt allerdings voraus, dass die Sache, also die, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 289, Tz 38), mit der Sache identisch ist, die in die Sachentscheidung der Berufungsbehörde einbezogen wird vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, 2009/15/0081).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009130083.X02

Im RIS seit

17.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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