RS Vwgh 2010/1/20 2009/06/0248

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2010
beobachten
merken

Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1997 §2 Abs1 Z1;
BauPolG Slbg 1997 §7 Abs1 Z1 lita;
BauRallg;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/06/0126 E 20. Jänner 2010 RS 1

Stammrechtssatz

Den Eigentümern benachbarter Grundstücke kommt im Baubewilligungsverfahren betreffend Bauten gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 Slbg BauPolG 1997 mit einem umbauten Raum von über 300 m3 gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 lit. a Slbg BauPolG 1997 keine Parteistellung zu, wenn die Grenzen ihrer Grundstücke 15 m bzw. mehr als 15 m von den Fronten des projektgegenständlichen Baues entfernt sind (ausführliche Begründung im Erkenntnis).Den Eigentümern benachbarter Grundstücke kommt im Baubewilligungsverfahren betreffend Bauten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Slbg BauPolG 1997 mit einem umbauten Raum von über 300 m3 gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Slbg BauPolG 1997 keine Parteistellung zu, wenn die Grenzen ihrer Grundstücke 15 m bzw. mehr als 15 m von den Fronten des projektgegenständlichen Baues entfernt sind (ausführliche Begründung im Erkenntnis).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009060248.X01

Im RIS seit

22.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten