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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/06/0126 E 20. Jänner 2010 RS 1Stammrechtssatz
Den Eigentümern benachbarter Grundstücke kommt im Baubewilligungsverfahren betreffend Bauten gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 Slbg BauPolG 1997 mit einem umbauten Raum von über 300 m3 gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 lit. a Slbg BauPolG 1997 keine Parteistellung zu, wenn die Grenzen ihrer Grundstücke 15 m bzw. mehr als 15 m von den Fronten des projektgegenständlichen Baues entfernt sind (ausführliche Begründung im Erkenntnis).Den Eigentümern benachbarter Grundstücke kommt im Baubewilligungsverfahren betreffend Bauten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Slbg BauPolG 1997 mit einem umbauten Raum von über 300 m3 gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Slbg BauPolG 1997 keine Parteistellung zu, wenn die Grenzen ihrer Grundstücke 15 m bzw. mehr als 15 m von den Fronten des projektgegenständlichen Baues entfernt sind (ausführliche Begründung im Erkenntnis).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009060248.X01Im RIS seit
22.02.2010Zuletzt aktualisiert am
24.03.2010