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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litb;Rechtssatz
Die Abgabepflichtige wendet sich grundsätzlich dagegen, angemietete Fahrzeuge in die Angemessenheitsprüfung nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 (hier in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Z 2 KStG 1988) einzubeziehen. Aus dem Gesetz lässt sich eine derartige Einschränkung nicht entnehmen, unterliegen demnach doch schlichtweg alle betrieblich oder beruflich veranlassten Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, dem Abzugsverbot, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Folglich hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 auch auf Leasingfahrzeuge Anwendung zu finden habe (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2008, 2006/15/0169); für Mietfahrzeuge kann nichts Anderes gelten (vgl. etwa Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuerhandbuch (1993), Tz. 13 zu § 20). Soweit die abgabepflichtige GmbH vorbringt, die gegenständlichen Kraftfahrzeuge und die damit in Verbindung stehenden Aufwendungen hätten nicht im Zusammenhang mit der Lebensführung ihrer Rechtsvorgängerin (hier GmbH) gestanden, ist ihr zu entgegnen, dass dies bei Körperschaften schon begrifflich nie der Fall sein kann, was allerdings der Anwendung des Abzugsverbots nicht im Wege steht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 1995, 92/15/0144). Es kommt auch nicht auf die "Lebensstellung" des Steuerpflichtigen, auf die Größe seines Unternehmens oder auf Gewinn und Umsatz an (vgl. auch dazu das eben genannte hg. Erkenntnis). Dass die Fahrzeuge von Dienstnehmern benützt werden, ist ebenfalls nicht von Bedeutung (vgl. etwa Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz. 54). Weiters Ausführungen zum Nichtausgeschlossensein einer Angemessenheitsprüfung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988, wenn mehrere Mietverträge vorliegen, deren Gesamtdauer auf ein Wirtschaftsjahr bezogen nicht mehr als kurzfristig zu beurteilen ist, und zwar unabhängig davon, ob stets dasselbe oder verschiedene Fahrzeuge angemietet werden.Die Abgabepflichtige wendet sich grundsätzlich dagegen, angemietete Fahrzeuge in die Angemessenheitsprüfung nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, EStG 1988 (hier in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, KStG 1988) einzubeziehen. Aus dem Gesetz lässt sich eine derartige Einschränkung nicht entnehmen, unterliegen demnach doch schlichtweg alle betrieblich oder beruflich veranlassten Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, dem Abzugsverbot, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Folglich hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, EStG 1988 auch auf Leasingfahrzeuge Anwendung zu finden habe vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2008, 2006/15/0169); für Mietfahrzeuge kann nichts Anderes gelten vergleiche etwa Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuerhandbuch (1993), Tz. 13 zu Paragraph 20,). Soweit die abgabepflichtige GmbH vorbringt, die gegenständlichen Kraftfahrzeuge und die damit in Verbindung stehenden Aufwendungen hätten nicht im Zusammenhang mit der Lebensführung ihrer Rechtsvorgängerin (hier GmbH) gestanden, ist ihr zu entgegnen, dass dies bei Körperschaften schon begrifflich nie der Fall sein kann, was allerdings der Anwendung des Abzugsverbots nicht im Wege steht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 1995, 92/15/0144). Es kommt auch nicht auf die "Lebensstellung" des Steuerpflichtigen, auf die Größe seines Unternehmens oder auf Gewinn und Umsatz an vergleiche auch dazu das eben genannte hg. Erkenntnis). Dass die Fahrzeuge von Dienstnehmern benützt werden, ist ebenfalls nicht von Bedeutung vergleiche etwa Doralt/Kofler, EStG11, Paragraph 20, Tz. 54). Weiters Ausführungen zum Nichtausgeschlossensein einer Angemessenheitsprüfung im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, EStG 1988, wenn mehrere Mietverträge vorliegen, deren Gesamtdauer auf ein Wirtschaftsjahr bezogen nicht mehr als kurzfristig zu beurteilen ist, und zwar unabhängig davon, ob stets dasselbe oder verschiedene Fahrzeuge angemietet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006130015.X02Im RIS seit
22.02.2010Zuletzt aktualisiert am
27.07.2016