RS Vwgh 2010/1/20 2006/13/0015

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Veröffentlicht am 20.01.2010
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §305 Abs4;
BAO §50;
BAO §58;
  1. BAO § 305 heute
  2. BAO § 305 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 305 gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  4. BAO § 305 gültig von 01.01.2003 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 305 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  6. BAO § 305 gültig von 01.01.1962 bis 09.01.1998

Rechtssatz

§ 58 BAO knüpft bezüglich der örtlichen Zuständigkeit für die Einhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen (u.a.) von juristischen Personen primär an den Ort der Geschäftsleitung an. Die Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin (hier GmbH) befand sich bei Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide in Wien. Nur auf den Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide kommt es bei Beurteilung der Zuständigkeitsfrage allerdings an, weil dem Abgabenverfahren der Grundsatz der perpetuatio fori fremd ist (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 586; vgl. auch § 305 Abs. 4 BAO idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 9/1998). Eine Unzuständigkeit des die erstinstanzlichen Bescheide erlassenden (seinerzeitigen) Finanzamtes für Körperschaften in Wien liegt daher nicht vor.Paragraph 58, BAO knüpft bezüglich der örtlichen Zuständigkeit für die Einhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen (u.a.) von juristischen Personen primär an den Ort der Geschäftsleitung an. Die Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin (hier GmbH) befand sich bei Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide in Wien. Nur auf den Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide kommt es bei Beurteilung der Zuständigkeitsfrage allerdings an, weil dem Abgabenverfahren der Grundsatz der perpetuatio fori fremd ist vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, 586; vergleiche auch Paragraph 305, Absatz 4, BAO in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1998,). Eine Unzuständigkeit des die erstinstanzlichen Bescheide erlassenden (seinerzeitigen) Finanzamtes für Körperschaften in Wien liegt daher nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006130015.X01

Im RIS seit

22.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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