Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §305 Abs4;Rechtssatz
§ 58 BAO knüpft bezüglich der örtlichen Zuständigkeit für die Einhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen (u.a.) von juristischen Personen primär an den Ort der Geschäftsleitung an. Die Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin (hier GmbH) befand sich bei Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide in Wien. Nur auf den Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide kommt es bei Beurteilung der Zuständigkeitsfrage allerdings an, weil dem Abgabenverfahren der Grundsatz der perpetuatio fori fremd ist (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 586; vgl. auch § 305 Abs. 4 BAO idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 9/1998). Eine Unzuständigkeit des die erstinstanzlichen Bescheide erlassenden (seinerzeitigen) Finanzamtes für Körperschaften in Wien liegt daher nicht vor.Paragraph 58, BAO knüpft bezüglich der örtlichen Zuständigkeit für die Einhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen (u.a.) von juristischen Personen primär an den Ort der Geschäftsleitung an. Die Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin (hier GmbH) befand sich bei Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide in Wien. Nur auf den Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide kommt es bei Beurteilung der Zuständigkeitsfrage allerdings an, weil dem Abgabenverfahren der Grundsatz der perpetuatio fori fremd ist vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, 586; vergleiche auch Paragraph 305, Absatz 4, BAO in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1998,). Eine Unzuständigkeit des die erstinstanzlichen Bescheide erlassenden (seinerzeitigen) Finanzamtes für Körperschaften in Wien liegt daher nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006130015.X01Im RIS seit
22.02.2010Zuletzt aktualisiert am
27.07.2016