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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ist der Bauplatz bereits durch die Anbindung an eine ehemalige Bundesstraße aufgeschlossen, kommt die Verpflichtung zu einer entschädigungslosen Grundabtretung im Sinne des § 14 Abs. 1 Stmk. BauG 1995 nicht in Betracht. Der Umstand, dass im Beschwerdefall für das konkrete Projekt, nämlich für den Betrieb einer Tankstelle, Zufahrten sowohl von der ehemaligen Bundesstraße als auch von der Gemeindestraße aus vorgesehen sind, bedeutet nicht, dass im Beschwerdefall gemäß der (restriktiv auszulegenden) Bestimmung des § 14 Abs. 1 Stmk. BauG 1995 eine entschädigungslose Abtretung von Grundflächen an die Gemeinde angeordnet werden dürfte, denn die Schaffung einer weiteren Zufahrtsmöglichkeit ist nicht mit einer "Aufschließung" im Sinn dieser gesetzlichen Bestimmung gleichzusetzen.Ist der Bauplatz bereits durch die Anbindung an eine ehemalige Bundesstraße aufgeschlossen, kommt die Verpflichtung zu einer entschädigungslosen Grundabtretung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 nicht in Betracht. Der Umstand, dass im Beschwerdefall für das konkrete Projekt, nämlich für den Betrieb einer Tankstelle, Zufahrten sowohl von der ehemaligen Bundesstraße als auch von der Gemeindestraße aus vorgesehen sind, bedeutet nicht, dass im Beschwerdefall gemäß der (restriktiv auszulegenden) Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 eine entschädigungslose Abtretung von Grundflächen an die Gemeinde angeordnet werden dürfte, denn die Schaffung einer weiteren Zufahrtsmöglichkeit ist nicht mit einer "Aufschließung" im Sinn dieser gesetzlichen Bestimmung gleichzusetzen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete EnteignungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006060048.X05Im RIS seit
11.02.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015