RS Vwgh 2010/1/20 2006/06/0048

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Veröffentlicht am 20.01.2010
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §14 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ist der Bauplatz bereits durch die Anbindung an eine ehemalige Bundesstraße aufgeschlossen, kommt die Verpflichtung zu einer entschädigungslosen Grundabtretung im Sinne des § 14 Abs. 1 Stmk. BauG 1995 nicht in Betracht. Der Umstand, dass im Beschwerdefall für das konkrete Projekt, nämlich für den Betrieb einer Tankstelle, Zufahrten sowohl von der ehemaligen Bundesstraße als auch von der Gemeindestraße aus vorgesehen sind, bedeutet nicht, dass im Beschwerdefall gemäß der (restriktiv auszulegenden) Bestimmung des § 14 Abs. 1 Stmk. BauG 1995 eine entschädigungslose Abtretung von Grundflächen an die Gemeinde angeordnet werden dürfte, denn die Schaffung einer weiteren Zufahrtsmöglichkeit ist nicht mit einer "Aufschließung" im Sinn dieser gesetzlichen Bestimmung gleichzusetzen.Ist der Bauplatz bereits durch die Anbindung an eine ehemalige Bundesstraße aufgeschlossen, kommt die Verpflichtung zu einer entschädigungslosen Grundabtretung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 nicht in Betracht. Der Umstand, dass im Beschwerdefall für das konkrete Projekt, nämlich für den Betrieb einer Tankstelle, Zufahrten sowohl von der ehemaligen Bundesstraße als auch von der Gemeindestraße aus vorgesehen sind, bedeutet nicht, dass im Beschwerdefall gemäß der (restriktiv auszulegenden) Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 eine entschädigungslose Abtretung von Grundflächen an die Gemeinde angeordnet werden dürfte, denn die Schaffung einer weiteren Zufahrtsmöglichkeit ist nicht mit einer "Aufschließung" im Sinn dieser gesetzlichen Bestimmung gleichzusetzen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Enteignung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006060048.X05

Im RIS seit

11.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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