RS Vwgh 2010/1/20 2006/06/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2010
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Norm

BauG Stmk 1995 §14 Abs1;
MRKZP 01te Art1 Abs2;
StGG Art5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/06/0063 E 23. Mai 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Da § 14 Abs. 1 Stmk BauG 1995 die Möglichkeit eines - noch dazu entschädigungslosen - Eigentumseingriffes eröffnet, ist diese Norm vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Schutzes des Eigentums (siehe Art. 5 StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867, und Art. 1 Abs. 2 des 1. ZP MRK und die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes dazu, u.a. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1959, VfSlg. Nr. 3666, sowie des EGMR, u.a. das Urteil vom 21. Februar 1986 im Fall James gegen das Vereinigte Königreich, veröffentlicht in EuGRZ 1988, 341 ff, insbesondere Z. 54, zweiter Absatz) restriktiv auszulegen, auch wenn der Wortlaut dieser Bestimmung nicht ausdrücklich eine derartige Einschränkung enthält (vgl. zu Aspekten des Eigentumseingriffes beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1997, Zl. 93/06/0230).Da Paragraph 14, Absatz eins, Stmk BauG 1995 die Möglichkeit eines - noch dazu entschädigungslosen - Eigentumseingriffes eröffnet, ist diese Norm vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Schutzes des Eigentums (siehe Artikel 5, StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867, und Artikel eins, Absatz 2, des 1. ZP MRK und die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes dazu, u.a. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1959, VfSlg. Nr. 3666, sowie des EGMR, u.a. das Urteil vom 21. Februar 1986 im Fall James gegen das Vereinigte Königreich, veröffentlicht in EuGRZ 1988, 341 ff, insbesondere Ziffer 54,, zweiter Absatz) restriktiv auszulegen, auch wenn der Wortlaut dieser Bestimmung nicht ausdrücklich eine derartige Einschränkung enthält vergleiche zu Aspekten des Eigentumseingriffes beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1997, Zl. 93/06/0230).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006060048.X03

Im RIS seit

11.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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