RS Vwgh 2010/1/20 2006/06/0048

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Veröffentlicht am 20.01.2010
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §14 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Grundabtretungsverpflichtung ist gegenüber dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes auszusprechen, nicht etwa gegenüber einem früheren Eigentümer (dafür bietet das Gesetz nämlich keine Handhabe, zumal der frühere Eigentümer auch nicht ohne Weiteres in der Lage wäre, der Verpflichtung nachzukommen, der nunmehrige Eigentümer aber schon).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Enteignung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006060048.X02

Im RIS seit

11.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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