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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Die Grundabtretungsverpflichtung ist gegenüber dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes auszusprechen, nicht etwa gegenüber einem früheren Eigentümer (dafür bietet das Gesetz nämlich keine Handhabe, zumal der frühere Eigentümer auch nicht ohne Weiteres in der Lage wäre, der Verpflichtung nachzukommen, der nunmehrige Eigentümer aber schon).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 EnteignungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006060048.X02Im RIS seit
11.02.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015