RS Vwgh 2010/1/20 2006/06/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2010
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §14 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Das Wort "anlässlich" in § 14 Abs. 1 Stmk. BauG 1995 ist nicht dahin zu verstehen, dass die Grundabtretungsverpflichtung nur in einem ganz engen zeitlichen Konnex zur Erteilung der Baubewilligung oder der Genehmigung der Baufreistellung ausgesprochen werden dürfte. Die Abtretungspflicht ist eine öffentlich-rechtliche. Im öffentlichen Recht gibt es keine Verjährung, sofern ein Gesetz nichts anderes ausdrücklich bestimmt (Hinweis E vom 22. Jänner 1974, 0899/73). Dies ist hier nicht der Fall.Das Wort "anlässlich" in Paragraph 14, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 ist nicht dahin zu verstehen, dass die Grundabtretungsverpflichtung nur in einem ganz engen zeitlichen Konnex zur Erteilung der Baubewilligung oder der Genehmigung der Baufreistellung ausgesprochen werden dürfte. Die Abtretungspflicht ist eine öffentlich-rechtliche. Im öffentlichen Recht gibt es keine Verjährung, sofern ein Gesetz nichts anderes ausdrücklich bestimmt (Hinweis E vom 22. Jänner 1974, 0899/73). Dies ist hier nicht der Fall.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Enteignung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006060048.X01

Im RIS seit

11.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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