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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Das Wort "anlässlich" in § 14 Abs. 1 Stmk. BauG 1995 ist nicht dahin zu verstehen, dass die Grundabtretungsverpflichtung nur in einem ganz engen zeitlichen Konnex zur Erteilung der Baubewilligung oder der Genehmigung der Baufreistellung ausgesprochen werden dürfte. Die Abtretungspflicht ist eine öffentlich-rechtliche. Im öffentlichen Recht gibt es keine Verjährung, sofern ein Gesetz nichts anderes ausdrücklich bestimmt (Hinweis E vom 22. Jänner 1974, 0899/73). Dies ist hier nicht der Fall.Das Wort "anlässlich" in Paragraph 14, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 ist nicht dahin zu verstehen, dass die Grundabtretungsverpflichtung nur in einem ganz engen zeitlichen Konnex zur Erteilung der Baubewilligung oder der Genehmigung der Baufreistellung ausgesprochen werden dürfte. Die Abtretungspflicht ist eine öffentlich-rechtliche. Im öffentlichen Recht gibt es keine Verjährung, sofern ein Gesetz nichts anderes ausdrücklich bestimmt (Hinweis E vom 22. Jänner 1974, 0899/73). Dies ist hier nicht der Fall.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 EnteignungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006060048.X01Im RIS seit
11.02.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015