Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1 impl;Rechtssatz
Bei fristgebundenen Eingaben kommt der richtigen Adressierung des Schriftstückes eine zentrale Bedeutung zu. Bei der Kontrolle eines solchen Schriftsatzes und seiner Unterfertigung durch den Rechtsvertreter ist daher eine besondere Sorgfalt geboten (Hinweis E 31. Jänner 2008, 2007/06/0330).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009180527.X03Im RIS seit
13.04.2010Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012