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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §25 Abs2;Rechtssatz
Die Frage des Alters des Asylwerbers ist auch für das Berufungsverfahren von Relevanz, wenn der Asylwerber unter Zugrundelegung des von ihm angegebenen Geburtsdatums zum Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides noch minderjährig gewesen ist. In diesem Fall hat die Zustellung dieses Bescheides an den Asylwerber persönlich keine Rechtswirkungen entfaltet, was zur Folge hat, dass der Bescheid rechtlich nicht existent geworden ist. Dies führt - an Stelle der vorliegenden meritorischen Entscheidung des UBAS - zu einer Zurückweisung der Berufung (vgl. E 22. November 2005, 2005/01/0415). Der UBAS hat es ausgehend von seiner unrichtigen Rechtsansicht unterlassen, sich mit dem Alter des Asylwerbers auseinander zu setzen (vgl. E 16. April 2007, 2005/01/0463).Die Frage des Alters des Asylwerbers ist auch für das Berufungsverfahren von Relevanz, wenn der Asylwerber unter Zugrundelegung des von ihm angegebenen Geburtsdatums zum Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides noch minderjährig gewesen ist. In diesem Fall hat die Zustellung dieses Bescheides an den Asylwerber persönlich keine Rechtswirkungen entfaltet, was zur Folge hat, dass der Bescheid rechtlich nicht existent geworden ist. Dies führt - an Stelle der vorliegenden meritorischen Entscheidung des UBAS - zu einer Zurückweisung der Berufung vergleiche E 22. November 2005, 2005/01/0415). Der UBAS hat es ausgehend von seiner unrichtigen Rechtsansicht unterlassen, sich mit dem Alter des Asylwerbers auseinander zu setzen vergleiche E 16. April 2007, 2005/01/0463).
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Minderjährige Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008200042.X01Im RIS seit
18.02.2010Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010