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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
Ein Verschulden iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG 1991 an einer Nichterörterung der Tatsache der Scheidung der Ehe des Verleihungswerbers ist der Behörde, die über die Verleihung der Staatsbürgerschaft entschieden hat, nicht vorzuwerfen, hat sie den Verleihungswerber doch ausdrücklich über seine Familienverhältnisse befragt. Ein konkreter Anhaltspunkt, über diese Befragung hinaus Ermittlungen anzustellen und nach einem den Angaben des Verleihungswerbers widersprechenden Sachverhalt zu forschen, bestand für die Behörde nicht (vgl. insoweit auch die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 2004, Zl. 2002/01/0458, und vom 13. Dezember 2005, Zl. 2003/01/0184).Ein Verschulden iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG 1991 an einer Nichterörterung der Tatsache der Scheidung der Ehe des Verleihungswerbers ist der Behörde, die über die Verleihung der Staatsbürgerschaft entschieden hat, nicht vorzuwerfen, hat sie den Verleihungswerber doch ausdrücklich über seine Familienverhältnisse befragt. Ein konkreter Anhaltspunkt, über diese Befragung hinaus Ermittlungen anzustellen und nach einem den Angaben des Verleihungswerbers widersprechenden Sachverhalt zu forschen, bestand für die Behörde nicht vergleiche insoweit auch die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 2004, Zl. 2002/01/0458, und vom 13. Dezember 2005, Zl. 2003/01/0184).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007011367.X01Im RIS seit
26.02.2010Zuletzt aktualisiert am
22.03.2010