RS Vwgh 2010/1/21 2007/01/1367

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
StbG 1985 §11a Abs1 Z1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §4 idF 1998/I/124;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Ein Verschulden iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG 1991 an einer Nichterörterung der Tatsache der Scheidung der Ehe des Verleihungswerbers ist der Behörde, die über die Verleihung der Staatsbürgerschaft entschieden hat, nicht vorzuwerfen, hat sie den Verleihungswerber doch ausdrücklich über seine Familienverhältnisse befragt. Ein konkreter Anhaltspunkt, über diese Befragung hinaus Ermittlungen anzustellen und nach einem den Angaben des Verleihungswerbers widersprechenden Sachverhalt zu forschen, bestand für die Behörde nicht (vgl. insoweit auch die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 2004, Zl. 2002/01/0458, und vom 13. Dezember 2005, Zl. 2003/01/0184).Ein Verschulden iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG 1991 an einer Nichterörterung der Tatsache der Scheidung der Ehe des Verleihungswerbers ist der Behörde, die über die Verleihung der Staatsbürgerschaft entschieden hat, nicht vorzuwerfen, hat sie den Verleihungswerber doch ausdrücklich über seine Familienverhältnisse befragt. Ein konkreter Anhaltspunkt, über diese Befragung hinaus Ermittlungen anzustellen und nach einem den Angaben des Verleihungswerbers widersprechenden Sachverhalt zu forschen, bestand für die Behörde nicht vergleiche insoweit auch die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 2004, Zl. 2002/01/0458, und vom 13. Dezember 2005, Zl. 2003/01/0184).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007011367.X01

Im RIS seit

26.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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