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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
ASVG §292;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 3. April 2009, Zl. 2008/22/0711, zu der gegenüber der Bestimmung des § 10 Abs. 5 StbG 1985 idF BGBl. I Nr. 37/2006 nahezu gleichlautenden Bestimmung des § 11 Abs. 5 NAG festgehalten hat, ist bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auch bei der Prüfung nach § 10 Abs. 5 StbG ist - dem folgend - auf das Nettoeinkommen abzustellen, ist nach dieser Bestimmung und dem Willen des Gesetzgebers doch wesentlich, dass der Lebensunterhalt des Verleihungswerbers hinreichend gesichert ist und künftig gesichert sein wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zl. 2007/01/0295), was aber nur bei Heranziehung des Nettoeinkommens gesagt werden kann. Daran ändert die Aussage im zitierten hg. Erkenntnis Zl. 2007/01/0295 nichts, wonach das Erfordernis nach § 10 Abs. 5 StbG erfüllt ist, wenn der Staatsbürgerschaftswerber nachweisen kann, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage zur Pension für den maßgeblichen Zeitraum (der letzten drei Jahre) vorgelegen sind. Diese Aussage ist nämlich nicht isoliert, sondern - wie die Erwägungsgründe in ihrem Zusammenhang zeigen - dahingehend zu verstehen, dass es dem Verleihungswerber nicht zum Nachteil gereicht, wenn er Anspruch auf eine Ausgleichszulage hatte, aber auf eine Antragstellung nach § 296 Abs. 2 ASVG - aus welchen Gründen auch immer - verzichtet hat. Danach ist die Ausgleichszulage als Versicherungsleistung iS des § 10 Abs. 5 StbG zu berücksichtigen, wenn ein gesetzlicher Anspruch auf sie besteht und nicht allein dann, wenn sie tatsächlich bezogen wurde. Dies ändert nichts daran, dass auch bei dieser Betrachtungsweise zu beurteilen ist, welches Nettoeinkommen ein Verleihungswerber in einem solchen Fall unter Berücksichtigung der nach dem Gesetz einzubehaltenden Beträge gehabt hätte.Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 3. April 2009, Zl. 2008/22/0711, zu der gegenüber der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, StbG 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, nahezu gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 5, NAG festgehalten hat, ist bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auch bei der Prüfung nach Paragraph 10, Absatz 5, StbG ist - dem folgend - auf das Nettoeinkommen abzustellen, ist nach dieser Bestimmung und dem Willen des Gesetzgebers doch wesentlich, dass der Lebensunterhalt des Verleihungswerbers hinreichend gesichert ist und künftig gesichert sein wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zl. 2007/01/0295), was aber nur bei Heranziehung des Nettoeinkommens gesagt werden kann. Daran ändert die Aussage im zitierten hg. Erkenntnis Zl. 2007/01/0295 nichts, wonach das Erfordernis nach Paragraph 10, Absatz 5, StbG erfüllt ist, wenn der Staatsbürgerschaftswerber nachweisen kann, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage zur Pension für den maßgeblichen Zeitraum (der letzten drei Jahre) vorgelegen sind. Diese Aussage ist nämlich nicht isoliert, sondern - wie die Erwägungsgründe in ihrem Zusammenhang zeigen - dahingehend zu verstehen, dass es dem Verleihungswerber nicht zum Nachteil gereicht, wenn er Anspruch auf eine Ausgleichszulage hatte, aber auf eine Antragstellung nach Paragraph 296, Absatz 2, ASVG - aus welchen Gründen auch immer - verzichtet hat. Danach ist die Ausgleichszulage als Versicherungsleistung iS des Paragraph 10, Absatz 5, StbG zu berücksichtigen, wenn ein gesetzlicher Anspruch auf sie besteht und nicht allein dann, wenn sie tatsächlich bezogen wurde. Dies ändert nichts daran, dass auch bei dieser Betrachtungsweise zu beurteilen ist, welches Nettoeinkommen ein Verleihungswerber in einem solchen Fall unter Berücksichtigung der nach dem Gesetz einzubehaltenden Beträge gehabt hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007010466.X03Im RIS seit
18.02.2010Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011