RS Vwgh 2010/1/21 2006/17/0142

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Veröffentlicht am 21.01.2010
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Index

E3R E03203000
E3R E03301000
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

32004R0795 GAP-BeihilfenDV Art2 litg;
ABGB §1053;
ABGB §431;

Rechtssatz

Der Wortlaut des Art. 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) 795/2004 stellt auf die endgültige Übertragung von Eigentum an (beihilfefähigen) Flächen ab, nicht aber bereits auf einen Vertrag, welcher einen Verkäufer lediglich zur Übertragung eines solchen Eigentums verpflichten würde.Der Wortlaut des Artikel 2, Buchstabe g der Verordnung (EG) 795/2004 stellt auf die endgültige Übertragung von Eigentum an (beihilfefähigen) Flächen ab, nicht aber bereits auf einen Vertrag, welcher einen Verkäufer lediglich zur Übertragung eines solchen Eigentums verpflichten würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006170142.X02

Im RIS seit

15.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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