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E3R E03203000Norm
32004R0795 GAP-BeihilfenDV Art2 litg;Rechtssatz
Der Wortlaut des Art. 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) 795/2004 stellt auf die endgültige Übertragung von Eigentum an (beihilfefähigen) Flächen ab, nicht aber bereits auf einen Vertrag, welcher einen Verkäufer lediglich zur Übertragung eines solchen Eigentums verpflichten würde.Der Wortlaut des Artikel 2, Buchstabe g der Verordnung (EG) 795/2004 stellt auf die endgültige Übertragung von Eigentum an (beihilfefähigen) Flächen ab, nicht aber bereits auf einen Vertrag, welcher einen Verkäufer lediglich zur Übertragung eines solchen Eigentums verpflichten würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006170142.X02Im RIS seit
15.03.2010Zuletzt aktualisiert am
03.08.2010