RS Vwgh 2010/1/21 2006/17/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.2010
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/11 Grundbuch

Rechtssatz

Durch einen Kaufvertrag wird gemäß § 1053 ABGB eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem andern überlassen. Er gehört zu den Titeln, ein Eigentum zu erwerben. Die Erwerbung erfolgt jedoch erst durch die Übergabe des Kaufgegenstandes. Bis zur Übergabe behält der Verkäufer das Eigentumsrecht. Zur Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen muss nach § 431 ABGB das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Diese Eintragung nennt man Einverleibung (Intabulation). Die Einverleibung dient dem unbedingten Rechtserwerb oder Rechtsverlust. Grundlage einer Einverleibung kann nur eine einverleibungsfähige Urkunde sein, welche eine Aufsandungserklärung (Intabulationsklausel) enthält. Damit erklärt derjenige, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder übertragen werden soll, ausdrücklich, dass er in die Einverleibung einwillige (§ 32 Abs. 1 lit. b Allgemeines Grundbuchgesetz).Durch einen Kaufvertrag wird gemäß Paragraph 1053, ABGB eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem andern überlassen. Er gehört zu den Titeln, ein Eigentum zu erwerben. Die Erwerbung erfolgt jedoch erst durch die Übergabe des Kaufgegenstandes. Bis zur Übergabe behält der Verkäufer das Eigentumsrecht. Zur Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen muss nach Paragraph 431, ABGB das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Diese Eintragung nennt man Einverleibung (Intabulation). Die Einverleibung dient dem unbedingten Rechtserwerb oder Rechtsverlust. Grundlage einer Einverleibung kann nur eine einverleibungsfähige Urkunde sein, welche eine Aufsandungserklärung (Intabulationsklausel) enthält. Damit erklärt derjenige, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder übertragen werden soll, ausdrücklich, dass er in die Einverleibung einwillige (Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, Allgemeines Grundbuchgesetz).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006170142.X01

Im RIS seit

15.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten