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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §45;Rechtssatz
Die Kenntnis ausländischen Rechts stellt eine Tatsachenfrage dar (Hinweis Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz. 26). Bei dem Beschwerdevorbringen, dass nach indischem Recht der Vater des Beschwerdeführers gesetzlicher Vertreter sei und der angefochtene Bescheid somit diesem hätte zugestellt werden müssen (im Verwaltungsverfahren wurde die Vertretungsbefugnis durch die Mutter nie in Frage gestellt), handelt es sich somit um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung.Die Kenntnis ausländischen Rechts stellt eine Tatsachenfrage dar (Hinweis Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz. 26). Bei dem Beschwerdevorbringen, dass nach indischem Recht der Vater des Beschwerdeführers gesetzlicher Vertreter sei und der angefochtene Bescheid somit diesem hätte zugestellt werden müssen (im Verwaltungsverfahren wurde die Vertretungsbefugnis durch die Mutter nie in Frage gestellt), handelt es sich somit um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009220134.X01Im RIS seit
18.02.2010Zuletzt aktualisiert am
21.10.2010