RS Vwgh 2010/1/26 2009/22/0134

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Veröffentlicht am 26.01.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Kenntnis ausländischen Rechts stellt eine Tatsachenfrage dar (Hinweis Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz. 26). Bei dem Beschwerdevorbringen, dass nach indischem Recht der Vater des Beschwerdeführers gesetzlicher Vertreter sei und der angefochtene Bescheid somit diesem hätte zugestellt werden müssen (im Verwaltungsverfahren wurde die Vertretungsbefugnis durch die Mutter nie in Frage gestellt), handelt es sich somit um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung.Die Kenntnis ausländischen Rechts stellt eine Tatsachenfrage dar (Hinweis Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz. 26). Bei dem Beschwerdevorbringen, dass nach indischem Recht der Vater des Beschwerdeführers gesetzlicher Vertreter sei und der angefochtene Bescheid somit diesem hätte zugestellt werden müssen (im Verwaltungsverfahren wurde die Vertretungsbefugnis durch die Mutter nie in Frage gestellt), handelt es sich somit um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung.

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009220134.X01

Im RIS seit

18.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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