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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §19 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/11/0274Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/17/0167 B 28. August 2007 RS 1 (hier: nur die ersten zwei Sätze)Stammrechtssatz
Gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate u.a. in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt. Auch Ladungsbescheide, die in Verwaltungsstrafverfahren (II. Teil des VStG) oder in Verfahren zur Strafvollstreckung (III. Teil des VStG) erlassen werden, ergehen "in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen" im Verständnis der zitierten Verfassungsbestimmung, weshalb etwa der in § 19 Abs. 4 AVG enthaltene Rechtsmittelausschluss nur den administrativen Instanzenzug umfasst, also einer Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenates nicht entgegensteht, ja diese sogar eröffnet (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 14. November 2001, Zl. 2000/03/0292, und betreffend einen in Vollstreckung eines Ladungsbescheids in einem Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Bescheid der belangten Behörde den hg. Beschluss vom 20. März 2006, Zl. 2006/17/0026). Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zuletzt zitierten Beschluss klargestellt, dass (weiters) § 22 Abs. 2 FMABG verfassungskonform dahingehend auszulegen sei, dass in Vollstreckung eines Ladungsbescheides in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehende Bescheide im Verständnis der eben zitierten Gesetzesbestimmung als solche anzusehen seien, die "im Verwaltungsstrafverfahren" ergangen sind. Dies gilt umso mehr für einen Ladungsbescheid im Verwaltungsstrafverfahren. Weder § 19 Abs. 4 AVG, noch § 22 Abs. 2 FMABG stehen somit der Erhebung einer Berufung gegen einen Ladungsbescheid der belangten Behörde (Finanzmarktaufsicht) in einem Strafverfahren entgegen. Gegen den angefochtenen Ladungsbescheid der Finanzmarktaufsicht war vielmehr die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat möglich.Gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate u.a. in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt. Auch Ladungsbescheide, die in Verwaltungsstrafverfahren (römisch zwei. Teil des VStG) oder in Verfahren zur Strafvollstreckung (römisch drei. Teil des VStG) erlassen werden, ergehen "in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen" im Verständnis der zitierten Verfassungsbestimmung, weshalb etwa der in Paragraph 19, Absatz 4, AVG enthaltene Rechtsmittelausschluss nur den administrativen Instanzenzug umfasst, also einer Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenates nicht entgegensteht, ja diese sogar eröffnet vergleiche hiezu den hg. Beschluss vom 14. November 2001, Zl. 2000/03/0292, und betreffend einen in Vollstreckung eines Ladungsbescheids in einem Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Bescheid der belangten Behörde den hg. Beschluss vom 20. März 2006, Zl. 2006/17/0026). Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zuletzt zitierten Beschluss klargestellt, dass (weiters) Paragraph 22, Absatz 2, FMABG verfassungskonform dahingehend auszulegen sei, dass in Vollstreckung eines Ladungsbescheides in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehende Bescheide im Verständnis der eben zitierten Gesetzesbestimmung als solche anzusehen seien, die "im Verwaltungsstrafverfahren" ergangen sind. Dies gilt umso mehr für einen Ladungsbescheid im Verwaltungsstrafverfahren. Weder Paragraph 19, Absatz 4, AVG, noch Paragraph 22, Absatz 2, FMABG stehen somit der Erhebung einer Berufung gegen einen Ladungsbescheid der belangten Behörde (Finanzmarktaufsicht) in einem Strafverfahren entgegen. Gegen den angefochtenen Ladungsbescheid der Finanzmarktaufsicht war vielmehr die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat möglich.
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009110273.X01Im RIS seit
23.03.2010Zuletzt aktualisiert am
24.03.2010