RS Vwgh 2010/1/26 2009/11/0271

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2010
beobachten
merken

Index

43/02 Leistungsrecht

Norm

HGG 2001 §31;
  1. HGG 2001 § 31 heute
  2. HGG 2001 § 31 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2022
  3. HGG 2001 § 31 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022
  4. HGG 2001 § 31 gültig von 01.12.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  5. HGG 2001 § 31 gültig von 01.01.2010 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. HGG 2001 § 31 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/11/0242 E 18. März 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Unter einer "eigenen Wohnung" im Sinne des HGG 2001 können nur solche Räumlichkeiten angesehen werden, die der Wehrpflichtige auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung einer Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor, auch wenn es sich bei dem Nutzungsberechtigten um einen nahen Angehörigen des Wehrpflichtigen handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige zu den vom Nutzungsberechtigten zu bezahlenden Kosten Beiträge leistet oder sie zur Gänze ersetzt (Hinweis E 19. Mai 1998, 98/11/0101; E 23. Jänner 2001, 2001/11/0002, ergangen zum HGG 1992).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009110271.X02

Im RIS seit

03.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten