TE Vwgh Erkenntnis 1992/7/29 88/12/0179

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.07.1992
beobachten
merken

Index

L09009 Datenschutz Wien;
10/10 Datenschutz;

Norm

DatenschutzV Wr 1981;
DSG 1978 §1 Abs2;
DSG 1978 §1 Abs3;
DSG 1978 §1 Abs5;
DSG 1978 §1;
DSG 1978 §11 Abs3;
DSG 1978 §11;
DSG 1978 §14 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde der Dr. E in S, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Spruchteil II des Bescheides der Datenschutzkommission vom 27. Februar 1986, Zl. 120.052/B12-DSK/86, betreffend Aufträge im fortzusetzenden Auskunftserteilungsverfahren nach dem Datenschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die in Niederösterreich wohnende Beschwerdeführerin begehrte mit Schreiben vom 16. August 1983 beim Magistrat der Stadt Wien (im folgenden Magistrat) gemäß § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978 (DSG), die Mitteilung aller über sie gespeicherten personenbezogenen Daten aus den aktuellen und historischen Verarbeitungen des Magistrates sowie Auskunft über deren Herkunft und die Rechtsgrundlage für die Ermittlung, Verarbeitung, Benützung und Übermittlung. Diesem Begehren kam der Magistrat für eine Reihe von Verarbeitungen antragsgemäß nach. Bezüglich der übrigen Verarbeitungen wurde der Magistrat nach Anrufung der belangten Behörde mit deren Bescheid vom 14. Dezember 1984 verpflichtet, binnen vier Wochen Auskunft zu erteilen oder der Beschwerdeführerin unter Angabe des Grundes mitzuteilen, daß dem Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben werde.

Mit Schreiben vom 5. Februar 1985 teilte der Magistrat der Beschwerdeführerin mit, daß hinsichtlich der Verarbeitung aus dem Aufgabengebiet "Wiener Stadtwerke" mit Rücksicht auf den früheren Wohnsitz der Beschwerdeführerin eine zielführende Untersuchung erwartet werden könne; hiefür sei ein Kostenersatz von zusammen S 1.800,-- erforderlich. Über diese (insgesamt drei) Verarbeitungen hinaus sei die Erteilung einer Auskunft (soweit dies nicht bereits geschehen sei) mit dem "berechtigten Interessen eines anderen" (§ 1 Abs. 2 DSG) nicht vereinbar, weil die Erarbeitung einer Vollauskunft selbst bei zusätzlichem Einsatz finanzieller Mittel außergewöhnliche Behinderungen und nicht zu verantwortende Verzögerungen und Gefährdung besorgen ließe; der tatsächliche Aufwand reiche an 4 Millionen Schilling heran.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. Februar 1986 stellte die belangte Behörde auf Grund der von der Beschwerdeführerin gegen die Verweigerung der Auskunftserteilung erhobenen Administrativbeschwerde gemäß § 14 Abs. 1 DSG eine Verletzung des Rechtes auf Auskunft nach § 11 DSG fest (Spruchteil I) (soweit davon nicht die oben genannten Verarbeitungen einschließlich der aus dem Aufgabengebiet der Wiener Stadtwerke stammenden betroffen seien) und trug dem Magistrat nach Spruchteil II folgendes auf:

"1. gemäß § 1 Abs. 3 und Abs. 5 Datenschutzgesetz i.V.m.

§ 11 Abs. 1 Datenschutzgesetz kostenlos im Vorfeld der Datenverarbeitung zu prüfen, ob Daten der Beschwerdeführerin im Sinne des § 3 Zif. 1 Datenschutzgesetz gespeichert sind oder seien können;

2. im Falle des positiven Ergebnisses dieser Prüfung die Kosten für die dann durchzuführende Auskunftserteilung aus diesen Verarbeitungen gemäß § 11 Abs. 3 Datenschutzgesetz i. V.m. § 12 der Wiener Datenschutzverordnung, LGBl. Nr. 4/1981, vorzuschreiben;

3. im Falle eines negativen Ergebnisses dieser Prüfung dies der Beschwerdeführerin gemäß § 11 Abs. 2 Datenschutzgesetz (kostenlos) mitzuteilen;

4. für den Fall, daß die Beschwerdeführerin im Zuge des Auskunftserteilungsverfahrens konkrete Hinweise für eine Speicherung in einer Verarbeitung erbringt, insoweit die Kosten für die Auskunftserteilung gemäß § 11 Abs. 3 Datenschutzgesetz i. V.m. § 12 und § 13 Wiener Datenschutzverordnung vorzuschreiben."

Der Gesetzgeber habe im § 1 Abs. 5 DSG eine Abwägung zugunsten des Auftraggebers vorgeschrieben. Dieser sei zwar verpflichtet, seine automatische Datenverarbeitung so zu organisieren, daß er der Pflicht zur Auskunftserteilung nachkommen könne, und müsse daher unter Beachtung des Gebotes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit in der Lage sein, gewöhnlich zu erwartenden und vorhersehbaren Auskunftsersuchen zu entsprechen, brauche sich aber nicht an außergewöhnlichen Spitzenanforderungen auszurichten. Insbesondere sei aus dem Gesetz kein Gebot abzuleiten, die Verarbeitung so zu organisieren, daß ein Abruf aller zu einer Person gespeicherten Daten auf "Knopfdruck" möglich werde:

durch eine solche Organisation würden entgegen dem Sinn des Gesetzes Datenverknüpfungen - die es im Interesse des Schutzes der Betroffenen einzuschränken bemüht sei - im größten Ausmaß erforderlich. Allerdings sei dem Magistrat zumutbar, ein solches Maß an Aufstockung der Hardware und Software sowie der personellen Ausstattung vorzunehmen, daß Auskunft über die aktuellen Datenbestände hinsichtlich jener Verarbeitungen gegeben werden könne, in denen der Betroffene "mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit - die nach den Angaben im Auskunftsbegehren zu beurteilen ist - enthalten sein" könne. Dieses Maß an Aufstockung werde zwar nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ausreichen, um der verlangten Vollauskunft ohne Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit nachkommen zu können. Das jeder Grundrechtsbeschränkung innewohnende Verhältnismäßigkeitsprinzip gebiete aber doch eine beschränkte Auskunft. Dazu sei eine (kostenlose) "Vorfeldprüfung" vorzunehmen, die sich nicht auf den hard- und softwaremäßig organisierten Zugriff mittels Ordnungs- und Suchbegriffen beschränken dürfe, sondern alle jene Aufzeichnungen einschließen müsse, aus denen zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit geschlossen werden könne, daß der Beschwerdeführerin zuzuordnende Angaben gespeichert seien. Das Ergebnis dieser Vorfeldprüfung bilde jene Grundlage, auf die eine Auskunftsverweigerung gemäß § 11 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 2 DSG (erster Tatbestand) in zulässiger Weise gestützt werden könne.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der sie sich im wesentlichen gegen den Auftrag wandte, kostenlos (bloß) im Vorfeld der Datenverarbeitung zu prüfen, ob Daten über sie gespeichert seien oder sein könnten: Diese Auffassung entbehre jeder gesetzlichen Grundlage, konkrete Hinweise für eine Speicherung stellten keine Voraussetzung der Auskunftserteilung dar und die in der WSVD vorgesehene Vervielfachung der Kosten nach der Zahl der "Verarbeitungen" sei gesetzwidrig, weil nur die Erteilung EINER Auskunft an den Betroffenen über (alle) SEINE Daten ersatzpflichtig sein könne. Die Belastung mit einem Kostenersatz von zusammen S 140.000,-- (bei Sätzen von S 100,-- für aktuelle und von S 500,-- für nicht mehr aktuelle Bestände) schaffe das Recht auf Auskunftserteilung praktisch ab.

Mit Erkenntnis vom 30. November 1987, B 342/86, wies der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde als unbegründet ab und trat sie antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof ab. Der Verfassungsgerichtshof legte dabei - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - mit näherer Begründung dar, die Überwälzung der Kosten der Auskunftserteilung an den Betroffenen gemäß § 11 Abs. 3 DSG sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Die belangte Behörde gehe im Spruchteil II/2 und 4 des angefochtenen Bescheides unausgesprochen von der Annahme aus, es sei für jede getrennt geführte Verarbeitung ein Kostenersatz vorzuschreiben. Mangels Vorschreibung des Kostenersatzes habe die belangte Behörde aber die (Wiener) Datenschutzverordnung nicht angewendet, sondern nur angegeben, unter welchen Voraussetzungen der Magistrat zur Kostenvorschreibung schreiten solle. Deshalb habe der Verfassungsgerichtshof die Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung nicht zu prüfen gehabt. Ob die belangte Behörde diese Frage richtig gelöst habe, sei vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen gewesen. Die Auslegung der belangten Behörde sei aber nicht verfassungswidrig: einerseits erlaube das Gesetz nämlich die Deckung der tatsächlichen Kosten und andererseites sehe es die Verarbeitung eines Rechtsträgers insgesamt nicht als eine Einheit an. Schon das Recht auf Auskunftserteilung bestehe nur, SOWEIT Daten über jemanden automationsunterstützt verarbeitet werden (§ 1 Abs. 3 DSG), die Datenschutzverordnung habe "je nach Art der zu verarbeitenden Daten die Grundsätze für deren Ermittlung, Verarbeitung, Benützung und Übermittlung ...."

festzulegen (§ 9 Abs. 1 DSG) und die Auskunft habe sich auf die - jeweilige - Rechtsgrundlage für die Ermittlung, Verarbeitung, Benützung und Übermittlung zu erstrecken. Unter diesen Umständen könnte der Vorwurf der Verfassungswidrigkeit nur auf eine verfehlte Organisation der Datenverarbeitung gestützt werden, die Verarbeitungen unnötig - oder gar zur Erschwerung der Auskunftserteilung - trenne oder allgemein leicht zu verknüpfende Verarbeitungen gesondert halte; dieser Vorwurf träfe aber erst die konkrete Vorschreibung von Kostenersatz, nicht aber den von dieser Frage abstrahierenden angefochtenen Bescheid. Ein Zwang zur Verknüpfung aller Verarbeitungen, daß ein Abruf aller zu einer Person gespeicherten Daten "auf Knopfdruck" möglich werde (sodaß immer nur EIN Pauschalbetrag anfallen könne), sei dem Datenschutzgesetz keineswegs zu entnehmen.

Zu dem im Spruchteil II Punkt 1 enthaltenen Auftrag (kostenlose Vorfeldprüfung) wies der Verfassungsgerichtshof darauf hin, daß im DSG die Frage nicht näher geregelt sei, auf welche Weise sich das zur Auskunft verpflichtete Organ die für eine negative Auskunft bzw. Auskunftsverweigerung erforderliche Gewißheit verschaffe, daß Daten über eine bestimmte Person in einer bestimmten Verarbeitung nicht gespeichert seien. Die Überlegung der Behörde, in den von ihr aufgelisteten und weiteren vom Magistrat noch "im Vorfeld der Datenverarbeitung zu prüfenden" Fällen könne der Beschwerdeführerin ohne (unzumutbar teuren) Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung ein "negatives Ergebnis" mitgeteilt bzw. "die Auskunft verweigert" werden, sei keineswegs unsachlich und im Hinblick auf den Zweck der Auskunftserteilung auch nicht schlechthin unvertretbar. Daß jedermann berechtigt sein solle, sämtliche öffentliche Datenverarbeitungen in Bewegung zu setzen, um herauszufinden, ob nicht wider Erwarten über ihn etwas gespeichert sei, sei der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 DSG jedenfalls nicht zu entnehmen. Ob das einfache Gesetz damit auch richtig ausgelegt sei, sei nicht vom Verfassungsgerichtshof, sondern vom Verwaltungsgerichtshof zu prüfen.

Die Beschwerdeführerin hat über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ihre Beschwerde ergänzt, in der sie Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Datenschutzgesetz in der Fassung VOR der Novelle, BGBl. Nr. 370/1986, anzuwenden.

Die Abs. 2, 3 und 5 des im Verfassungsrang stehenden § 1 DSG lauten:

"(2) Beschränkungen des Rechtes nach Abs. 1 sind nur zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen oder auf Grund von Gesetzen zulässig, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. Nr. 210/1958) genannten Gründen notwendig sind. Auch im Falle solcher Beschränkungen muß der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten Vorrang gegeben werden.

(3) Jedermann hat, soweit Daten über ihn automationsunterstützt verarbeitet werden, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer Daten über ihn ermittelt oder verarbeitet, woher die Daten stammen, welcher Art und welchen Inhaltes die Daten sind und wozu sie verwendet werden.

(5) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 und 4 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig."

Nach § 3 Z. 1 DSG (Stammfassung) bedeuten - im Sinne dieses Bundesgesetzes - Daten: auf einem Datenträger gespeicherte Angaben, die Informationen über eine bestimmte oder mit Wahrscheinlichkeit bestimmbare natürliche oder juristische Person oder handelsrechtliche Personengesellschaft darstellen (personenbezogene Daten).

Nach § 9 Abs. 1 DSG haben die obersten Organe des Bundes und der Länder, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2, für jeden ihrer Aufsicht unterstehenden Auftraggeber nach Anhörung der Datenschutzkommission eine Datenschutzverordnung zu erlassen, in der je nach Art der zu verarbeitenden Daten die Grundsätze für deren Ermittlung, Verarbeitung, Benützung und Übermittlung bei möglichstem Schutz der personenbezogenen Daten festzulegen sind.

§ 11 DSG regelt das Auskunftsrecht auf einfachgesetzlicher Ebene.

Nach Abs. 1 dieser Bestimmung sind dem Betroffenen bei Nachweis seiner Identität auf schriftlichen Antrag beim Auftraggeber seine Daten in allgemein verständlicher Form sowie deren Herkunft und die Rechtsgrundlage für deren Ermittlung, Verarbeitung, Benützung und Übermittlung binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen, soweit es sich dabei nicht um solche Daten handelt, die auf Grund eines Gesetzes oder einer Verordnung bei überwiegendem öffentlichen Interesse auch ihm gegenüber geheimzuhalten sind. Werden oder wurden Daten übermittelt, kann der Betroffene auch Auskunft über den Empfänger verlangen.

Wird einem Antrag nach Abs. 1 nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben, so ist dies dem Betroffenen binnen vier Wochen unter Angabe des Grundes schriftlich mitzuteilen (Abs. 2).

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung kann für die Erteilung einer Auskunft in der Datenschutzverordnung nach Anhörung des Datenschutzrates ein pauschalierter Kostenersatz vorgeschrieben werden. Die Festsetzung der Höhe dieses Kostenersatzes ist derart vorzunehmen, daß die notwendigen aus der Verarbeitung des Auskunftsantrages tatsächlich erwachsenden Kosten gedeckt sind. Von der Bearbeitung des Auskunftsersuchens kann abgesehen werden, wenn der festgesetzte Kostenersatz nicht entrichtet wurde. Ein etwa geleisteter Kostenersatz ist ungeachtet weiterer Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig ermittelt, verarbeitet oder übermittelt wurden, oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 22. Dezember 1980 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes (Wiener Datenschutzverordnung-WDSV) LGBl. Nr. 4/1981, gilt für den vom Magistrat der Stadt Wien als Auftraggeber und Verarbeiter im öffentlichen Bereich in bestimmten Funktionen geführten oder veranlaßten Datenverkehr (§ 1 Abs. 1).

Nähere Bestimmungen über den Kostenersatz im Auskunftsverfahren enthält § 12 dieser Verordnung.

Demnach werden für die Erteilung einer Auskunft im Sinne des § 11 Abs. 1 DSG folgende pauschalierte Kostenersätze festgesetzt:

1. für jede Auskunft über Daten des Betroffenen aus aktuellen Datenbeständen: 100 S je Verarbeitung im Sinne des § 8 DSG. Aktuelle Datenbestände sind solche, die im Kalenderjahr des Einlangens des Antrages angelegt oder fortgeführt werden, überdies bei Einlangen des Antrages im Jänner auch die Datenbestände des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres;

2. für jede Auskunft über Daten des Betroffenen aus früheren als den in Z. 1 angeführten Datenbeständen: 500 S für jeden Jahresdatenbestand einer Verarbeitung.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf richtige Anwendung des § 1 Abs. 3 DSG und § 9 Abs. 1 DSG einerseits, andererseits des § 1 Abs. 3 und 5 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 sowie des § 11 Abs. 3 DSG in Verbindung mit §§ 12 und 13 der Wiener Datenschutzverordnung verletzt.

Sie bekämpft ausdrücklich nur den Spruchteil II des angefochtenen Bescheides, diesen aber zur Gänze.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 30. November 1987 § 11 Abs. 3 DSG als grundsätzlich mit der Verfassung (§ 1 Abs. 2 und 3 DSG) in Einklang stehend angesehen. Mangels Präjudizialität habe der Verfassungsgerichtshof jedoch die Wiener Datenschutzverordnung nicht prüfen können. Die im Spruchteil II von der belangten Behörde vorgeschriebene Vorgangsweise sei aber nur dann sinnvoll, wenn für jede einzelne Verarbeitung ein gesonderter Kostenbeitrag vorgeschrieben werden könne; ob diese Lösung dem Gesetz entspreche, habe der Verwaltungsgerichtshof zu prüfen. Nach den Materialien zum DSG (§ 10 der Regierungsvorlage, 72 BlgNR, XIV. GP sowie dem Ausschußbericht, 1024 BlgNR XIV. GP) habe der Gesetzgeber immer nur an einen Anspruch gegen Kostenbeteiligung gedacht, sodaß die Wiener Datenschutzverordnung mit ihrer Aufteilung des zu verarbeitenden Datenmaterials in unzählige Einzelverarbeitungen dem Gesetz eindeutig widerspreche, soweit daraus eine Pflicht zur Vorschreibung eines Kostenbeitrages für eine Auskunft aus jeder Einzelverarbeitung entstehen solle. Der Magistrat der Stadt Wien habe beim Datenverarbeitungsregister insgesamt 119 Einzelverarbeitungen angemeldet; zwar sei Wien die größte Verwaltungseinheit Österreichs, im Vergleich dazu betrage aber die Anzahl der registrierten Einzelverarbeitungen in Graz 16 in Innsbruck 30. Schon ein Vergleich dieser Zahlen zeige, daß in Wien wegen der großen Anzahl der Einzelverarbeitungen in Verbindung mit der nach der Wiener Datenschutzverordnung für jede Auskunft aus einer Einzelverarbeitung vorzuschreibenden Auskunftsgebühr das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Auskunft nach § 1 Abs. 3 DSG gesetzlich so ausgehöhlt werde, daß es praktisch und wirtschaftlich nur mehr zu einem Detailauskunftsrecht denaturiert werde.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen: Der Beschwerdeführerin ist einzuräumen, daß die belangte Behörde in ihren im angefochtenen Spruchabschnitt II enthaltenen Aufträgen implicite von der Annahme ausgeht, daß ein gesonderter Kostenersatz für jede getrennt geführte Verarbeitung vorgeschrieben werden kann, wie dies schon der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat. Soweit die Beschwerdeführerin die Gesetzwidrigkeit der WDSV ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, daß auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes diese Verordnung im Beschwerdefall nicht präjudiziell ist, weil die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid weder die Kosten für das Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin vorgeschrieben hat noch diese vorzuschreiben hatte. Abgesehen davon hat der Verfassungsgerichtshof in seinem die Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnis dargetan, die Verordnungsermächtigung im § 11 Abs. 3 DSG widerspreche nicht der Verfassungsbestimmung des § 1 DSG (insbesondere dessen Abs. 3 und 5). Die auf die behauptete Gesetzwidrigkeit der WDSV gestützten Überlegungen der Beschwerde gegen daher schon deshalb ins Leere.

Dies gilt auch für die gerügte Vielzahl der vom Magistrat der Stadt Wien als Auftraggeber registrierten "Einzelverarbeitungen": Damit wird nämlich im Ergebnis eine verfehlte Organisation der Datenverarbeitung behauptet, die die Auskunftserteilung an die Beschwerdeführerin nach ihrem Vorbringen erschwert bzw. einschränkt. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich auch in diesem Punkt der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes an, daß dieser Vorwurf in diesem Verfahren im Hinblick auf den Inhalt der erteilten Aufträge nicht zu prüfen ist, sondern die konkrete Vorschreibung von Kostenersatz voraussetzt.

Die von der belangten Behörde bezüglich des Kostenersatzes getroffenen Vorgaben für die weitere Vorgangsweise stehen auch nicht mit der im § 12 WDSV vom Verordnungsgeber getroffenen Lösung in Widerspruch, sieht doch diese Verordnung einen Kostenersatz für jede Auskunft über Daten des Betroffenen je Verarbeitung vor, sodaß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid auch nicht in einem aus dieser Verordnung allenfalls ableitbaren Recht verletzt wird.

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, die im angefochtenen Spruchteil II. angeordnete "Vorfeldprüfung" sei gesetzlich nicht gedeckt. Diese solle dazu führen, daß der Beschwerdeführerin für jede Untersuchung der Datenbestände von Einzelverarbeitungen ein Kostenbeitrag vorgeschrieben werde, bei dem sich nicht von vornherein die Aussichtslosigkeit des Vorhandenseins von Datenbeständen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ergebe. Das Ergebnis einer solchen Vorfeldprüfung könnte zwar zu einer Ablehnung des Auskunftsbegehrens führen, was der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliege. Sie könne aber nicht als "Organisationsleitlinie" für die Behandlung von Auskunftsbegehren vorgeschrieben werden.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Auszugehen ist davon, daß das Auskunftsrecht nach § 11 DSG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 DSG voraussetzt, daß sich das zur Auskunft verpflichtete Organ die erforderliche Gewißheit verschafft, ob Daten über eine bestimmte Person in einer bestimmten Verarbeitung gespeichert sind oder nicht. Wie die auskunftspflichtige Stelle dabei vorzugehen hat, ist im Datenschutzgesetz nicht näher geregelt.

Daß jedermann berechtigt sein sollte, sämtliche öffentliche Datenverarbeitungsanlagen in Bewegung zu setzen, um herauszufinden, ob nicht wider Erwarten über ihn etwas gespeichert sei, ist - wie der Verfassungsgerichtshof in seinem die Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnis ausgesprochen hat - der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 DSG jedenfalls nicht zu entnehmen. Es besteht auch keine Verpflichtung, alle eine Person betreffenden Datenbestände derart zu verknüpfen, daß bloß über Eingabe des Namens des Betroffenen alle über ihn gespeicherten Daten ermittelt werden können. Dies würde schon dem aus § 1 in Verbindung mit § 7 DSG ableitbaren System, das für die als Übermittlungen zu wertenden Verknüpfungen von Daten strenge Voraussetzungen normiert, zuwiderlaufen und darüber hinaus in offenem Widerspruch zum Zweck des Datenschutzgesetzes stehen. Andererseits kann das Auskunftsrecht nach den Zielsetzungen des Datenschutzgesetzes aber auch nicht von der jeweiligen Gestaltung des Aufbaues der Datenbestände abhängen, wäre doch in diesem Fall die Wirksamkeit des verfassungsrechtlich verbürgten Rechts auf Auskunft der gespeicherten personenbezogenen Daten weitgehend vom Belieben des Auskunftspflichtigen abhängig. Unter Berücksichtigung der nach § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 und Abs. 2 DSG verfassungsrechtlich gebotenen Interessensabwägung bei der Normierung von Beschränkungen des Grundrechtes auf Auskunft bezüglich automationsunterstützt verarbeiteter personenbezogener Daten - diese Bestimmungen stellen nicht nur eine Schranke für die Gestaltungsmöglichkeiten des einfachen Gesetzgebers dar, sondern sind auch eine Auslegungsrichtlinie für die Vollziehung einfach-gesetzlicher Bestimmungen - hält der Verwaltungsgerichtshof nun im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene "Vorfeldprüfung" (in der Art, wie sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides näher umschrieben wird) mit § 11 DSG vereinbar.

Da die Zulässigkeit der "Vorfeldprüfung" Voraussetzung für die (im unbekämpft gebliebenen) Spruchabschnitt I getroffene Feststellung der Verletzung des Auskunftsrechts der Beschwerdeführerin war, und sie bereits solcherart als Begründungselement für diesen Spruchabschnitt nach § 37 Abs. 1 DSG Bindungswirkung entfaltet hätte, kann es dahingstellt bleiben, ob § 37 Abs. 1 DSG die belangte Behörde zu bescheidmäßigen Aufträgen an die Behörde ermächtigt oder nicht:

Eine Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin ist dadurch im Beschwerdefall nicht herbeigeführt worden.

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde von ihr nicht näher ausgeführt; auch der Verwaltungsgerichtshof kann auf Grund der Verwaltungsakten und des angefochtenen Bescheides nicht erkennen, daß eine solche Verletzung stattgefunden hat.

Die Beschwerde erweist sich daher zur Gänze als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich im Rahmen des lediglich auf den Ersatz des Schriftsatzaufwandes gerichteten Kostenbegehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 104/1991.

Der Ersatz von Barauslagen (RSb-Abfertigung) ist im Gesetz nicht vorgesehen und konnte daher nicht berücksichtigt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988120179.X00

Im RIS seit

29.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten