RS Vwgh 2010/1/26 2009/08/0269

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Veröffentlicht am 26.01.2010
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Da dem Verfahrenskonzept des AVG nicht das Prinzip der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme zu Grunde liegt (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, § 46 AVG, E 80), konnte die Behörde auf Grund des Prinzips der Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 46 AVG) auch amtliche Niederschriften über die bereits vor einer anderen Behörde erfolgte Einvernahme der Partei in ihrem Beweisverfahren verwerten.Da dem Verfahrenskonzept des AVG nicht das Prinzip der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme zu Grunde liegt vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage, Paragraph 46, AVG, E 80), konnte die Behörde auf Grund des Prinzips der Unbeschränktheit der Beweismittel (Paragraph 46, AVG) auch amtliche Niederschriften über die bereits vor einer anderen Behörde erfolgte Einvernahme der Partei in ihrem Beweisverfahren verwerten.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Grundsatz der Unbeschränktheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009080269.X01

Im RIS seit

22.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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