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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GmbHG §15;Rechtssatz
Die Verpflichtung nach § 84 Abs. 4 StVO 1960 hat sich nach dem Wortlaut dieser Bestimmung an den jeweiligen Besitzer oder Verfügungsberechtigten zu richten. (Hier: Der Rechtsmeinung der belBeh, der Beseitigungsauftrag sei gegenüber dem Bf schon deshalb zulässig, weil dieser als alleiniger Geschäftsführer der GmbH als Verfügungsberechtigter anzusehen sei, kann nicht gefolgt werden.)Die Verpflichtung nach Paragraph 84, Absatz 4, StVO 1960 hat sich nach dem Wortlaut dieser Bestimmung an den jeweiligen Besitzer oder Verfügungsberechtigten zu richten. (Hier: Der Rechtsmeinung der belBeh, der Beseitigungsauftrag sei gegenüber dem Bf schon deshalb zulässig, weil dieser als alleiniger Geschäftsführer der GmbH als Verfügungsberechtigter anzusehen sei, kann nicht gefolgt werden.)
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009020299.X01Im RIS seit
16.02.2010Zuletzt aktualisiert am
12.04.2010