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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §67g;Rechtssatz
Hat die Partei in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf die (Erstreckung einer Verhandlung zur) Verkündung des Bescheides verzichtet, so kann sie durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung vor Schluss der Verhandlung in ihren Rechten nicht verletzt sein.
Schlagworte
Berufungsverfahren Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009020220.X01Im RIS seit
22.02.2010Zuletzt aktualisiert am
26.09.2018