RS Vwgh 2010/1/26 2008/22/0890

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2010
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Index

19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
MRK Art6;
StGB §73;

Rechtssatz

Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darf auch ein Fehlverhalten eines Fremden berücksichtigt werden, wenn dieses nicht zu einer entsprechenden Verurteilung geführt hat (Hinweis auf das - zur Rechtslage nach dem FrG 1997 ergangene - E vom 15. Oktober 2002, 2002/21/0163). Dem Fehlen von Feststellungen dazu, ob ein bestimmtes ausländisches Abwesenheitsverfahren den Anforderungen des Art. 6 MRK entsprochen habe, kommt somit fallbezogen keine Relevanz zu, da unter Berücksichtigung des festgestellten Fehlverhaltens des Fremden und desjeinigen, das zu einer - unbestritten § 73 StGB entsprechenden - Verurteilung in der Schweiz geführt hat, davon auszugehen ist, dass der Fremde in massiver Weise im Bereich der Suchtmittelkriminalität straffällig geworden ist.Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darf auch ein Fehlverhalten eines Fremden berücksichtigt werden, wenn dieses nicht zu einer entsprechenden Verurteilung geführt hat (Hinweis auf das - zur Rechtslage nach dem FrG 1997 ergangene - E vom 15. Oktober 2002, 2002/21/0163). Dem Fehlen von Feststellungen dazu, ob ein bestimmtes ausländisches Abwesenheitsverfahren den Anforderungen des Artikel 6, MRK entsprochen habe, kommt somit fallbezogen keine Relevanz zu, da unter Berücksichtigung des festgestellten Fehlverhaltens des Fremden und desjeinigen, das zu einer - unbestritten Paragraph 73, StGB entsprechenden - Verurteilung in der Schweiz geführt hat, davon auszugehen ist, dass der Fremde in massiver Weise im Bereich der Suchtmittelkriminalität straffällig geworden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008220890.X01

Im RIS seit

01.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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