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19/05 MenschenrechteNorm
FrPolG 2005 §60 Abs1;Rechtssatz
Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darf auch ein Fehlverhalten eines Fremden berücksichtigt werden, wenn dieses nicht zu einer entsprechenden Verurteilung geführt hat (Hinweis auf das - zur Rechtslage nach dem FrG 1997 ergangene - E vom 15. Oktober 2002, 2002/21/0163). Dem Fehlen von Feststellungen dazu, ob ein bestimmtes ausländisches Abwesenheitsverfahren den Anforderungen des Art. 6 MRK entsprochen habe, kommt somit fallbezogen keine Relevanz zu, da unter Berücksichtigung des festgestellten Fehlverhaltens des Fremden und desjeinigen, das zu einer - unbestritten § 73 StGB entsprechenden - Verurteilung in der Schweiz geführt hat, davon auszugehen ist, dass der Fremde in massiver Weise im Bereich der Suchtmittelkriminalität straffällig geworden ist.Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darf auch ein Fehlverhalten eines Fremden berücksichtigt werden, wenn dieses nicht zu einer entsprechenden Verurteilung geführt hat (Hinweis auf das - zur Rechtslage nach dem FrG 1997 ergangene - E vom 15. Oktober 2002, 2002/21/0163). Dem Fehlen von Feststellungen dazu, ob ein bestimmtes ausländisches Abwesenheitsverfahren den Anforderungen des Artikel 6, MRK entsprochen habe, kommt somit fallbezogen keine Relevanz zu, da unter Berücksichtigung des festgestellten Fehlverhaltens des Fremden und desjeinigen, das zu einer - unbestritten Paragraph 73, StGB entsprechenden - Verurteilung in der Schweiz geführt hat, davon auszugehen ist, dass der Fremde in massiver Weise im Bereich der Suchtmittelkriminalität straffällig geworden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008220890.X01Im RIS seit
01.04.2010Zuletzt aktualisiert am
07.03.2014