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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §10;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/22/0672 E 22. September 2009 RS 1 (Hier nur die ersten beiden Sätze.)Stammrechtssatz
Mit dem Ausschluss der Anwendung des NAG 2005 auf asylrechtlich aufenthaltsberechtigte Fremde ist kein Eingriff nach Art. 8 MRK verbunden. Mit § 1 Abs. 2 Z 1 NAG 2005 wird nämlich diesen Personen weder ein Aufenthaltsrecht in Österreich verweigert noch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausgesprochen. Um nach Abschluss des Asylverfahrens bzw. Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ein nach Art. 8 MRK gebotenes Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen, steht dem Fremden nämlich dann die in §§ 72 ff NAG 2005 in der Stammfassung bzw. nunmehr in § 44b NAG idF BGBl. I Nr. 29/2009 eingeräumte Vorgangsweise zur Verfügung. Ebenso ist eine Prüfung nach Art. 8 MRK auch dann geboten, wenn die Asylbehörde nach § 10 Asylgesetz 2005 mit einer Ausweisung vorgeht oder die Fremdenpolizeibehörde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ergreift. Unter diesen Gesichtspunkten hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 2 Z 1 NAG 2005.Mit dem Ausschluss der Anwendung des NAG 2005 auf asylrechtlich aufenthaltsberechtigte Fremde ist kein Eingriff nach Artikel 8, MRK verbunden. Mit Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG 2005 wird nämlich diesen Personen weder ein Aufenthaltsrecht in Österreich verweigert noch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausgesprochen. Um nach Abschluss des Asylverfahrens bzw. Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ein nach Artikel 8, MRK gebotenes Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen, steht dem Fremden nämlich dann die in Paragraphen 72, ff NAG 2005 in der Stammfassung bzw. nunmehr in Paragraph 44 b, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, eingeräumte Vorgangsweise zur Verfügung. Ebenso ist eine Prüfung nach Artikel 8, MRK auch dann geboten, wenn die Asylbehörde nach Paragraph 10, Asylgesetz 2005 mit einer Ausweisung vorgeht oder die Fremdenpolizeibehörde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ergreift. Unter diesen Gesichtspunkten hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG 2005.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008220342.X02Im RIS seit
16.02.2010Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011