TE Vwgh Erkenntnis 1992/7/29 90/12/0217

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Veröffentlicht am 29.07.1992
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Index

L82404 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Oberösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AbfallG OÖ 1975 §2;
AbfallG OÖ 1975 §32 Abs1 lita;
AbfallG OÖ 1975 §5 Abs1;
AbfallG OÖ 1975 §5 Abs2;
AVG §58 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VStG §7 impl;
VStG §7;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde der Dr. H in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 8. September 1989, Zl. Ge-57.230/3-1989/Cs/Wu, betreffend Bestrafung nach dem Oberösterreichischen Abfallgesetz,

Spruch

1) den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich des Beschwerdepunktes der Bestrafung der Beschwerdeführerin für ein Verhalten am 14. August 1987 als gegenstandslos erklärt und das Verfahren in diesem Umfang eingestellt.

2) zu Recht erkannt:

Im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 6. August 1987 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 32 Abs. 2 des Oberösterreichischen Abfallgesetzes, LGBl. Nr. 1/1975 (AbfallG) bestraft, weil sie auf dem von ihr gemieteten Privatparkplatz in L, das Abstellen zweier Autowracks (eines blauen und eines weißen VW-Käfers) durch andere Personen, im ersten Fall bis zumindest 7. Juli 1987 (polizeiliche Kontrolle) und im zweiten Fall bis zumindest 5. August 1987 (behördliche Kontrolle), bei Verunstaltung des Ortsbildes wissentlich geduldet habe, obwohl sie mehrfach aufgefordert worden sei, die Entfernung der Wracks zu veranlassen, und dadurch § 7 VStG (Beihilfe) in Verbindung mit den §§ 32 Abs. 1 lit. a und 5 Abs. 1 AbfallG verletzt habe.

Mit Bescheid vom 15. September 1988 gab die Oberösterreichische Landesregierung der von der Beschwerdeführerin gegen das genannte Straferkenntnis erhobenen Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG statt, behob das bekämpfte Straferkenntnis gemäß § 51 Abs. 5 VStG und stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 lit. c VStG ein.

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 19. Oktober 1988 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 32 Abs. 2 AbfallG bestraft, weil sie auf dem von ihr gemieteten Privatparkplatz in L, das Abstellen eines Autowracks der Marke "VW-Käfer", Farbe weiß, durch dritte Personen zumindest in der Zeit vom 19. Mai 1987 bis 13. Oktober 1988 (Behördenkontrollen) bei Verunstaltung dieses Ortsteiles wissentlich geduldet habe, indem sie wiederholte Aufforderungen der Behörde das Wrack zu entfernen mißachtet habe, und dadurch § 7 VStG (Beihilfe) in Verbindung mit den §§ 32 Abs. 1 lit. a und 5 Abs. 1 AbfallG verletzt habe. In der Begründung des Straferkenntnisses wurde nach Zitierung der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, das gegenständliche Fahrzeug sei eindeutig als Wrack nach § 2 Abs. 5 lit. i AbfallG im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzusehen, da es bereits anläßlich der behördlichen Erstkontrolle am 19. Mai 1987 als nicht fahr- und verkehrstauglich festgestellt worden sei (stark verrostet; Motor ausgebaut; ohne Kennzeichen; ohne gültige Prüfungplakette bzw. Lochung 9/84 etc.), mittlerweile keine verbessernden Veränderungen vorgenommen worden seien und es offensichtlich dem unkontrollierten Verfall preisgegeben worden sei (letzte Erhebung am 13. Oktober 1988). In der Folge setzte sich die erstinstanzliche Behörde mit der weiteren Rechtfertigung der Beschwerdeführerin auseinander, in der sie geltend gemacht habe, sie habe dem Eigentümer des gegenständlichen Wracks über Ersuchen ihres Gatten seinerzeit (vor Jahren) aus "spontaner VW-Kameradschaft" das Abstellen des zumindest damals verkehrstauglichen Fahrzeuges auf ihrem Privatparkplatz gestattet, jedoch die Zustimmung für das Abstellen (Verbleiben) als Wrack niemals erteilt; Name und Aufenthalt des Eigentümers seien ihr und ihrem Gatten unbekannt; sie habe heute keine zivilrechtlichen Möglichkeiten, die Entfernung des Wracks durchzusetzen (keine Erreichbarkeit des Eigentümers als Räumungsgegner bei bestehendem Verbot von Eigenmacht); deshalb komme sie auch nicht als Beihilfetäter in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme neben dem Verursacher unbefugter Ablagerungen (Haupttäter) gemäß § 7 VStG auch der Eigentümer oder sonstige Benützer eines Grundstückes (hier: die Beschwerdeführerin als Mieterin des Privatparkplatzes) dann als Nebentäter (Beihilfetäter) in Betracht, wenn er das Ablagern von Abfall auf seinem Grundstück wissentlich dulde. Wissentliche Duldung liege jedenfalls dann vor, wenn der Grundstückseigentümer oder sonstige Benützer behördliche Aufforderungen zur Entfernung von Abfall mißachte. Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall zahllose behördliche Aufforderungen zur Entfernung des Autowracks seit 19. Mai 1987 mißachtet habe, sei die Tatbestandsnorm der "wissentlichen Duldung als Beihilfetäter" eindeutig erfüllt, umsomehr das gegenständliche Wrack (obzwar seinerzeit möglicherweise als verkehrstaugliches Fahrzeug) mit ihrem Wissen und Einverständnis abgestellt worden sei. Dem Einwand, keine Möglichkeit gehabt zu haben, die Entfernung des Wracks (des zum Wrack gewordenen Fahrzeuges) durchzusetzen, komme aus näher angeführten Gründen keine Relevanz zu.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG insofern statt, als das bekämpfte Straferkenntis hinsichtlich des Schuldspruches mit der Maßgabe der folgenden Änderung bestätigt, die verhängte Geldstrafe jedoch auf S 5.000,-- und die Ersatzarreststrafe auf 10 Tage herabgesetzt wurde:

"Sie haben auf dem von Ihnen gemieteten Privatparkplatz in L, das Abstellen eines Autowracks der Marke VW Käfer, Farbe weiß, durch dritte Personen zumindestens in der Zeit vom 14.8.1987 bis 13.10.1988 bei Verunstaltung dieses Ortsteiles geduldet, indem sie wiederholte Aufforderungen der Behörde das Wrack zu entfernen mißachtet haben, und somit einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert."

In der Bescheidbegründung bejahte die belangte Behörde

-

unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1989, Zl. 88/12/0048 - die Abfalleigenschaft des gegenständlichen Fahrzeuges im relevanten Zeitraum. Aus dem vorliegenden Akt gehe nämlich hervor, daß das gegenständliche Fahrzeug stark verrostet und sein Motor ausgebaut sei. Desweiteren verfüge das Fahrzeug über keine Stoßstangen, keine gültige Überprüfungsplakette und im Wageninneren befänden sich zahlreiche - sich üblicherweise nicht in einem Pkw befindliche - Gegenstände (z.B. Teile von Fernsehern, Antennenteile, Teppiche, Gartenliegen und Wagenheber). Auf Grund dessen gehe auch die belangte Behörde davon aus, daß der gegenständliche Pkw als Fahrzeugwrack und somit als Abfall im Sinne des AbfallG anzusehen sei. Desweiteren werde im § 5 Abs. 1 AbfallG nicht nur die achtlose Entäußerung von wertlosen Gegenständen verboten, sondern auch das vorübergehende Ablegen bzw. Abstellen von Sachen, die geeignet seien, die im Gesetz angeführten Orte zu verunstalten oder zu verunreinigen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, lediglich ein vorübergehendes Abstellen eines Fahrzeuges geduldet zu haben, gehe daher ins Leere. Darüber hinaus könne, wie bereits ausgeführt worden sei, nicht von einem Fahrzeug gesprochen werden, sondern müsse von einem Autowrack ausgegangen werden, weil der abgestellte Pkw über keinen Motor verfüge und sich auch sonst in einem desolaten Zustand befinde, der schon näher beschrieben worden sei. Der Beschwerdeführerin sei auch mit Recht vorgeworfen worden, Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Für diese Tatbegehungsform sei zwar Vorsatz erforderlich, jedoch genüge bereits bedingter Vorsatz (dolus eventualis). Die Beschwerdeführerin habe einem Dritten durch das Zurverfügungstellen ihres angemieteten Privatparkplatzes für das Abstellen eines Autowracks die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert. Ausgehend vom Beginn des angelasteten Tatzeitraumes (14. August 1987) müsse ihr die Duldung der Abfall- bzw. Wrackablagerung auf ihrem gemieteten Privatparkplatz angelastet werden, zumal sie wiederholte Male von der erstinstanzlichen Behörde aufgefordert worden sei, das Wrack zu entfernen. Die belangte Behörde vermöge daher

-

entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin - in ihrem Verhalten sehr wohl ein Verschulden zu erkennen. Die Einwände der Beschwerdeführerin zur Unmöglichkeit, das Fahrzeug eigenmächtig zu entfernen, erachtete auch die belangte Behörde als unbegründet. Die Tatzeiteinschränkung sei notwendig gewesen, weil das erstinstanzliche Straferkenntnis vom 6. August 1987 der Beschwerdeführerin am 14. August 1987 nachweislich zugestellt worden sei. Da es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Dauerdelikt handle, sei das strafbare Verhalten bis zum Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses abgedeckt. Der neuerliche Tatzeitraum könne erst ab dem der Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses folgenden Tag zu laufen beginnen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluß vom 12. Juni 1990, Zl. B 23/90, ihre Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechten, nicht entgegen den Bestimmungen des § 7 VStG in Verbindung mit den §§ 5 Abs. 1 und 32 Abs. 1 lit. a und 32 Abs. 2 AbfallG bestraft zu werden, und auf fehlerfreie Handhabung des bei der Festlegung der Strafe auszuübenden Ermessens gemäß § 19 VStG verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. In ihr verwies die belangte Behörde zu dem Beschwerdeeinwand, es könne der Tatzeitraum erst mit 15. August 1987 beginnen, darauf, daß dieser Mangel des Spruches des angefochtenen Bescheides durch den Berichtigungsbescheid vom 11. September 1990 behoben worden sei.

Mit diesem (nach der Aktenlage der Beschwerdeführerin zugestellten und von ihr nicht bekämpften) Berichtigungsbescheid wurde der Spruch des angefochtenen Bescheides gemäß § 62 Abs. 4 AVG insofern berichtigt, als der im Spruch angeführte Tatzeitraum "vom 15.8.1987 bis 13.10.1988" zu lauten hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Dem Einwand der Beschwerdeführerin gegen ihre Bestrafung auch für ein angeblich am 14. August 1987 gesetztes Verhalten hat die belangte Behörde durch den Berichtigungsbescheid vom 11. September 1990 Rechnung getragen. Durch diesen von ihr nicht bekämpften Bescheid wurde die Beschwerdeführerin aber insoweit klaglosgestellt, als sie sich in ihrem Recht, nicht (auch) für ein Verhalten an diesem Tag bestraft zu werden, für verletzt erachtet (vgl. das Erkenntnis vom 30. April 1981, Zl. 16/1120/80). Denn diese Berichtigung hatte zur Folge, daß die Beschwerdeführerin - wie von ihr angestrebt - ihre Stellung als Beschuldigte in bezug auf den 14. August 1987 rückwirkend verloren hat (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Zl. 86/11/0007, Slg. Nr. 12.329/A, sowie den Beschluß vom 25. September 1991, Zl. 91/02/0069); dieser Vorgang kommt aber im Verhältnis zur Beschwerdeführerin der formellen Aufhebung des angefochtenen Bescheides in diesem Umfang gleich (vgl. den schon zitierten Beschluß vom 25. September 1991, Zl. 91/02/0069). Das Verfahren war daher in diesem Umfang gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat demnach zu prüfen, ob die mit dem angefochtenen Bescheid in der maßgeblichen Fassung des Berichtigungsbescheides erfolgte Bestrafung der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 15. August 1987 bis 13. Oktober 1988 wegen des obgenannten Verhaltens als Beihilfetäterin nach § 7 VStG in Verbindung mit den §§ 5 Abs. 1 und 32 Abs. 1 lit. a AbfallG dem Gesetz entspricht.

Gemäß § 7 VStG unterliegt unter anderem derjenige, der vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist. Unter Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung ist die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne daß dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden; die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht werden kann (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 3. November 1981, Slg. Nr. 10.582/A, vom 19. April 1989, Zlen. 88/02/0166, 0205, und vom 23. April 1991, Zl. 90/04/0276). Der Tatbestand der Beihilfe kann demnach nur dann gegeben sein, wenn eine vom Gehilfen verschiedene Person ("der unmittelbare Täter") rechtswidrig das Tatbild, das der übertretenen Vorschrift entspricht, zumindest dem objektiven Tatbestand nach hergestellt hat (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 19. April 1989, Zlen. 88/02/0166, 0205, vom 23. April 1991, Zl. 90/04/0276, und vom 25. März 1992, Zl. 91/03/0322). Hat hingegen derjenige, dem Beihilfe angelastet wird, selbst (allein oder im Zusammenwirken mit einem Dritten) den Verwaltungsstraftatbestand als "unmittelbarer Täter" erfüllt, so scheidet seine Bestrafung wegen Beihilfe aus.

Gemäß § 5 Abs. 1 AbfallG ist es unbeschadet sonstiger Vorschriften verboten, Orts- oder Landschaftsteile, insbesondere Gärten, Wiesen, Felder, Wälder, Gewässer, Uferböschungen, Rastplätze, Erholungsflächen oder Verkehrsflächen, durch Ablagern oder Wegwerfen von Abfällen zu verunstalten oder zu verunreinigen. Wer dem Ablagerungsverbot nach § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht gemäß § 32 Abs. 1 lit. a eine Verwaltungübertretung; Verwaltungsübertretungen gemäß § 32 Abs. 1 sind nach § 32 Abs. 2 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu S 100.000,-- zu bestrafen.

Das Tatbild des § 5 Abs. 1 AbfallG setzt demnach (zunächst unabhängig davon, wer als unmittelbarer Täter in Betracht kommt) einerseits die Wertung eines abgelagerten oder weggeworfenen Gegenstandes als Abfall im Sinne des § 2 AbfallG voraus; andererseits ist es erforderlich, daß durch dieses Ablagern oder Wegwerfen von Abfall Orts- oder Landschaftsteile verunstaltet oder verunreinigt werden. Diese Voraussetzungen hat die belangte Behörde ohne Rechtswidrigkeit angenommen.

Denn an der Rechtmäßigkeit der Wertung des gegenständlichen Pkws als Abfall ist vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Abfallbegriff des AbfallG (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 25. April 1988, Zl. 88/12/0048, vom 26. Juni 1989, Zl. 88/12/0049, und vom 19. März 1990, Zl. 88/12/0046) nicht zu zweifeln und wird auch von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht (mehr) in Abrede gestellt. Eine Verunreinigung scheidet im Beschwerdefall aus. Eine Verunstaltung des Orts- oder Landschaftsteiles, auf oder in dem Abfälle abgelagert oder weggeworfen wurden, liegt sowohl nach der Wortbedeutung als auch nach dem spezifischen Regelungszweck des Ablagerungsverbotes nicht schon dann vor, wenn der abgelagerte oder weggeworfene Abfall im konkreten Orts- oder Landschaftsteil einen störenden Eindruck hinterläßt bzw. das Ortsbild stört. Dafür ist vielmehr eine grobe Beeinträchtigung des Orts- oder Landschaftsteiles erforderlich. Für die Wertung, daß ein abgelagerter oder weggeworfener Abfall geeignet ist, in diesem Sinne einen Orts- oder Landschaftsteil zu verunstalten, sind verschiedene, im Einzelfall miteinander in Beziehung zu setzende Umstände maßgebend, z.B. der konkrete Orts- oder Landschaftsteil, auf oder in dem der Abfall abgelagert oder weggeworfen wurde, das Aussehen des abgelagerten oder weggeworfenen Abfalls und die Art der Ablagerung oder des Wegwerfens (vgl. dazu das schon zitierte Erkenntnis vom 26. Juni 1989, Zl. 88/12/0049, mit weiteren Judikaturhinweisen). Die belangte Behörde hat zwar die Verunstaltungseignung des gegenständlichen Pkws angenommen, ohne sich in der Begründung näher mit den hiefür erforderlichen Umständen auseinanderzusetzen. Dies begründet aber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil es sich bei der Verunstaltungseignung eines Abfalls um eine gemischte Tat- und Rechtsfrage handelt, die Beschwerdeführerin aber in der Beschwerde die von der belangten Behörde angenommene Verunstaltungseignung nicht (mehr) in Zweifel zieht.

Das in § 5 Abs. 1 AbfallG normierte Ablagerungsverbot ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 11. März 1987, Zl. 87/01/0043, vom 8. September 1987, Zl. 87/09/0155, vom 25. April 1988, Zl. 88/12/0048, und vom 19. März 1990, Zl. 88/12/0046) von jedermann zu beachten. Dies ergibt sich insbesondere auch aus § 5 Abs. 2 AbfallG, der den Bürgermeister (Magistrat) verpflichtet (schlechthin) "Personen, die gegen die Vorschriften des Abs. 1 verstoßen", unabhängig von einer Bestrafung die Beseitigung der Verunstaltung oder Verunreinigung aufzutragen. Auf Grund des § 32 Abs. 1 lit. a AbfallG kommt als Täter in Betracht, wer dem Ablagerungsverbot nach § 5 Abs. 1 leg. cit. zuwiderhandelt. Bei der Rechtslage ist es für die Bestrafung einer Person als unmittelbarer Täter nach § 32 Abs. 1 lit. a leg. cit. rechtlich bedeutungslos, wer Eigentümer oder Besitzer des Abfalls und wer Eigentümer des Grundstücks ist oder war, auf den der Abfall abgelagert oder weggeworfen worden ist. Der Tatbestand des § 32 Abs. 1 lit. a leg. cit. ist demnach durch eine Person als unmittelbarer Täter auch dann erfüllt, wenn ein Dritter mit Willen des Beschuldigten entgegen dem Ablagerungsverbot des § 5 Abs. 1 leg. cit. handelt (vgl. das Erkenntnis vom 8. September 1987, Zl. 87/09/0155). Eigentum Dritter an Abfällen, durch deren Wegwerfen oder Ablagern Orts- oder Landschaftsteile verunstaltet oder verunreinigt werden, hindert einen Auftrag an den Grundeigentümer zur Beseitigung dieser Gegenstände dann nicht, wenn die Ablagerung dieser Gegenstände entweder vom Grundeigentümer oder vom Dritten mit Zustimmung oder Duldung des Grundeigentümers erfolgt (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 25. April 1988, Zl. 88/12/0048, und vom 19. März 1990, Zl. 88/12/0046); und zwar solange, bis die Verunstaltung oder Verunreinigung (nicht notwendig der Abfall selbst: vgl. das Erkenntnis vom 25. April 1988, Zl. 88/12/0048) beseitigt wird. Ist ein anderer als der Grundeigentümer über die Benutzung des Orts- oder Landschaftsteiles verfügungsberechtigt, so ist der zuletzt zitierte Rechtssatz auf den Verfügungsberechtigten anzuwenden.

Vor dem Hintergrund des Zweckes des Ablagerungsverbotes des § 5 Abs. 1 AbfallG (vgl. u.a. das schon mehrfach zitierte Erkenntnis vom 25. April 1988, Zl. 88/12/0048) erfüllt der über den Orts- oder Landschaftsteil Verfügungsberechtigte auch dann (zumindest objektiv) den Tatbestand des § 5 Abs. 1 AbfallG, wenn der abgelagerte Gegenstand erst im Zuge des Lagerns zu einem den Orts- oder Landschaftsteil verunstaltenden Abfall wird. Wurde im zuletzt genannten Fall der Gegenstand von einem Dritten mit Zustimmung oder Duldung des Verfügungsberechtigten abgelagert, so trifft den Verfügungsberechtigten ab dem Zeitpunkt, ab dem der abgelagerte Gegenstand zu einem den Orts- oder Landschaftsteil verunstaltenden Abfall wird, die Verpflichtung zur Beseitigung der Verunstaltung. Die von der Beschwerdeführerin (allerdings zur Beihilfenstellung) erhobenen Einwände sind nicht zielführend. Der Umstand, daß sie nach der Genehmigung des Abstellens des Pkws durch einen Dritten auf ihrem Privatparkplatz kein "aktives Tun" mehr gesetzt habe, das als Verwirklichung des § 5 Abs. 1 AbfallG gewertet werden könne, sondern es lediglich unterlassen habe, den Pkw zu entfernen, ändert nichts an der objektiven Tatbestandsmäßigkeit (freilich lediglich im Sinne der Nichtbeseitigung der Verunstaltung), weil sie eben, wie ausgeführt wurde, ab dem Zeitpunkt, ab dem der abgelagerte Pkw zu einem den Privatparkplatz verunstaltenden Abfall wurde, die Verpflichtung zur Beseitigung der Verunstaltung getroffen hat. Zum Hinweis auf eine "unlösbare Pflichtenkollision" zwischen ihrer Verpflichtung zur Beseitigung der Verunstaltung und dem Verbot, in das absolut geschützte Eigentum eines anderen einzugreifen, ist ein Zweifaches zu bemerken: Erstens stellt die Verpflichtung zur Beseitigung der Verunstaltung (die auch durch eine bloße Abdeckung des gegenständlichen Pkws, wie auch in der Folge geschehen, erfolgen kann) nicht notwendig einen Eingriff in das Eigentum des Dritten dar; vor allem aber wäre die Beschwerdeführerin zweitens schon im Zeitpunkt, in dem sie dem Dritten das Abstellen des Pkws auf ihrem Privatparkplatz gestattete, angesichts des Umstandes, daß ein Pkw die Eigenschaft hat, im Falle einer langdauernden Lagerung im Freien zum Abfall im Sinne des AbfallG zu werden und seine Verunstaltungseignung im Sinne des § 5 Abs. 1 AbfallG nicht ausgeschlossen werden kann, verpflichtet gewesen, entsprechende vertragliche Vorkehrungen zu einer jederzeitigen Möglichkeit der Beseitigung einer allfälligen späteren Verunstaltung zu treffen. Ob der Beschwerdeführerin ein Verschulden vorzuwerfen ist, ist im Beschwerdefall, in dem es nur um die Zurechnung des Verhaltens der Beschwerdeführerin als unmittelbarer oder Beihilfetäter geht, nicht zu prüfen.

Unter Bedachtnahme auf diese Ausführungen ist der angefochtene Bescheid in der Fassung des Berichtigungsbescheides mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, weil die belangte Behörde das Verhalten der Beschwerdeführerin als Beihilfe zum Tatbild des § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 lit. a AbfallG gewertet hat. Er war daher im genannten Umfang gemäß § 42 Abs.2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Das Kostenmehrbegehren auf weiteren Stempelgebührenersatz war abzuweisen, weil solche Gebühren nach § 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG der beschwerdeführenden Partei nur in jenem Ausmaß zu ersetzen sind, in dem sie diese im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten hat.

Schlagworte

Spruch und BegründungVerantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990120217.X00

Im RIS seit

29.07.1992

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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