RS Vwgh 2010/1/26 2008/08/0051

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Veröffentlicht am 26.01.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §7;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Verhängung einer Sanktion gemäß § 10 AlVG ist, dass der Arbeitslose überhaupt verfügbar im Sinne des § 7 AlVG ist (Hinweis: E 19. September 2007, 2006/08/0324). Kommt die Berufungsbehörde zu dem Schluss, dass die Sanktion gemäß § 10 AlVG mangels Verfügbarkeit zu Unrecht verhängt worden ist, hat sie den bei ihr angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid, mit dem eine solche Sanktion ausgesprochen worden ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben (Hinweis: E 26. November 2008, 2006/08/0208).Voraussetzung für die Verhängung einer Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG ist, dass der Arbeitslose überhaupt verfügbar im Sinne des Paragraph 7, AlVG ist (Hinweis: E 19. September 2007, 2006/08/0324). Kommt die Berufungsbehörde zu dem Schluss, dass die Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG mangels Verfügbarkeit zu Unrecht verhängt worden ist, hat sie den bei ihr angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid, mit dem eine solche Sanktion ausgesprochen worden ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben (Hinweis: E 26. November 2008, 2006/08/0208).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008080051.X01

Im RIS seit

19.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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