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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §10;Rechtssatz
Voraussetzung für die Verhängung einer Sanktion gemäß § 10 AlVG ist, dass der Arbeitslose überhaupt verfügbar im Sinne des § 7 AlVG ist (Hinweis: E 19. September 2007, 2006/08/0324). Kommt die Berufungsbehörde zu dem Schluss, dass die Sanktion gemäß § 10 AlVG mangels Verfügbarkeit zu Unrecht verhängt worden ist, hat sie den bei ihr angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid, mit dem eine solche Sanktion ausgesprochen worden ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben (Hinweis: E 26. November 2008, 2006/08/0208).Voraussetzung für die Verhängung einer Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG ist, dass der Arbeitslose überhaupt verfügbar im Sinne des Paragraph 7, AlVG ist (Hinweis: E 19. September 2007, 2006/08/0324). Kommt die Berufungsbehörde zu dem Schluss, dass die Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG mangels Verfügbarkeit zu Unrecht verhängt worden ist, hat sie den bei ihr angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid, mit dem eine solche Sanktion ausgesprochen worden ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben (Hinweis: E 26. November 2008, 2006/08/0208).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008080051.X01Im RIS seit
19.02.2010Zuletzt aktualisiert am
01.07.2010