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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
TKG 2003 §90 Abs1 Z4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 2010/03/0003 AW 2010/03/0002Rechtssatz
Nichstattgebung - Auskunftspflicht gem § 90 Abs 1 Z 4 TKG 2003 -Nichstattgebung - Auskunftspflicht gem Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 4, TKG 2003 -
In dem Umstand, dass der beschwerdeführenden Partei durch die Vollstreckungsbehörde bereits Zwangsstrafen angedroht wurden, liegt kein unverhältnismäßiger Nachteil, weil es sich dabei um Folgen handelt, die nicht mit dem Vollzug der angefochtenen Bescheide, sondern mit der Weigerung, den darin ausgesprochenen Verpflichtungen nachzukommen, zusammenhängen und daher bei Prüfung der Voraussetzungen des § 30 Abs 2 VwGG nicht zu beachten sind (Hinweis B 18. Juli 2006, AW 2006/07/0014).In dem Umstand, dass der beschwerdeführenden Partei durch die Vollstreckungsbehörde bereits Zwangsstrafen angedroht wurden, liegt kein unverhältnismäßiger Nachteil, weil es sich dabei um Folgen handelt, die nicht mit dem Vollzug der angefochtenen Bescheide, sondern mit der Weigerung, den darin ausgesprochenen Verpflichtungen nachzukommen, zusammenhängen und daher bei Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zu beachten sind (Hinweis B 18. Juli 2006, AW 2006/07/0014).
Schlagworte
Vollzug Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010030001.A02Im RIS seit
26.03.2010Zuletzt aktualisiert am
11.06.2011