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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
TKG 2003 §90 Abs1 Z4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 2010/03/0003 AW 2010/03/0002Rechtssatz
Nichtstattgebung - Auskunftspflicht gem § 90 Abs 1 Z 4 TKG 2003 - Dem Konkretisierungsgebot hat die beschwerdeführende Partei in ihren Anträgen mit dem Hinweis darauf, dass bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung Informationen über ihre Geschäftsgebarung den übrigen Parteien offengelegt werden müssten, nicht entsprochen. Es ist davon auszugehen, dass die der beschwerdeführenden Partei mit den angefochtenen Bescheiden aufgetragene Vorlage von Unterlagen gemäß § 90 Abs 1 TKG 2003 für die Durchführung der Marktanalyseverfahren erforderlich ist und in einem angemessenen Verhältnis zur Wahrnehmung der Aufgaben steht. Dass diese Informationen gegebenenfalls in Anwendung der für das Verfahren vor der Behörde geltenden Verfahrensvorschriften auch anderen Parteien des Marktanalyseverfahrens zugänglich gemacht werden könnten, stellt für sich genommen keinen unverhältnismäßigen Nachteil dar.Nichtstattgebung - Auskunftspflicht gem Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 4, TKG 2003 - Dem Konkretisierungsgebot hat die beschwerdeführende Partei in ihren Anträgen mit dem Hinweis darauf, dass bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung Informationen über ihre Geschäftsgebarung den übrigen Parteien offengelegt werden müssten, nicht entsprochen. Es ist davon auszugehen, dass die der beschwerdeführenden Partei mit den angefochtenen Bescheiden aufgetragene Vorlage von Unterlagen gemäß Paragraph 90, Absatz eins, TKG 2003 für die Durchführung der Marktanalyseverfahren erforderlich ist und in einem angemessenen Verhältnis zur Wahrnehmung der Aufgaben steht. Dass diese Informationen gegebenenfalls in Anwendung der für das Verfahren vor der Behörde geltenden Verfahrensvorschriften auch anderen Parteien des Marktanalyseverfahrens zugänglich gemacht werden könnten, stellt für sich genommen keinen unverhältnismäßigen Nachteil dar.
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010030001.A01Im RIS seit
26.03.2010Zuletzt aktualisiert am
11.06.2011