RS Vwgh 2010/1/27 AW 2010/03/0001

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Veröffentlicht am 27.01.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §90 Abs1 Z4;
VwGG §30 Abs2;
  1. TKG 2003 § 90 gültig von 01.12.2021 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 90 gültig von 01.12.2018 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  3. TKG 2003 § 90 gültig von 01.07.2016 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2016
  4. TKG 2003 § 90 gültig von 22.11.2011 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  5. TKG 2003 § 90 gültig von 19.05.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2011
  6. TKG 2003 § 90 gültig von 20.08.2003 bis 18.05.2011
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 2010/03/0003 AW 2010/03/0002

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Auskunftspflicht gem § 90 Abs 1 Z 4 TKG 2003 - Dem Konkretisierungsgebot hat die beschwerdeführende Partei in ihren Anträgen mit dem Hinweis darauf, dass bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung Informationen über ihre Geschäftsgebarung den übrigen Parteien offengelegt werden müssten, nicht entsprochen. Es ist davon auszugehen, dass die der beschwerdeführenden Partei mit den angefochtenen Bescheiden aufgetragene Vorlage von Unterlagen gemäß § 90 Abs 1 TKG 2003 für die Durchführung der Marktanalyseverfahren erforderlich ist und in einem angemessenen Verhältnis zur Wahrnehmung der Aufgaben steht. Dass diese Informationen gegebenenfalls in Anwendung der für das Verfahren vor der Behörde geltenden Verfahrensvorschriften auch anderen Parteien des Marktanalyseverfahrens zugänglich gemacht werden könnten, stellt für sich genommen keinen unverhältnismäßigen Nachteil dar.Nichtstattgebung - Auskunftspflicht gem Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 4, TKG 2003 - Dem Konkretisierungsgebot hat die beschwerdeführende Partei in ihren Anträgen mit dem Hinweis darauf, dass bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung Informationen über ihre Geschäftsgebarung den übrigen Parteien offengelegt werden müssten, nicht entsprochen. Es ist davon auszugehen, dass die der beschwerdeführenden Partei mit den angefochtenen Bescheiden aufgetragene Vorlage von Unterlagen gemäß Paragraph 90, Absatz eins, TKG 2003 für die Durchführung der Marktanalyseverfahren erforderlich ist und in einem angemessenen Verhältnis zur Wahrnehmung der Aufgaben steht. Dass diese Informationen gegebenenfalls in Anwendung der für das Verfahren vor der Behörde geltenden Verfahrensvorschriften auch anderen Parteien des Marktanalyseverfahrens zugänglich gemacht werden könnten, stellt für sich genommen keinen unverhältnismäßigen Nachteil dar.

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010030001.A01

Im RIS seit

26.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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