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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §36 Abs1;Rechtssatz
Gemäß dem zweiten Satz des § 36 Abs 4 AsylG 2005 ist mit der Durchführung der die durchsetzbare Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ende der Rechtsmittelfrist zuzuwarten. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, ist bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage zuzuwarten. Diese Pflicht zum Zuwarten mit der Umsetzung der Ausweisung ändert nach der Gesetzessystematik nichts daran, dass die Ausweisung iSd ersten Satzes des § 36 Abs 4 AsylG 2005 formell durchsetzbar ist (Hinweis: ErläutRV 952 BlgNR 22. GP 55). (Hier: Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Ladungsbescheides der BPD war die Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem iSd § 36 Abs 4 erster Satz AsylG 2005 eine durchsetzbare Ausweisung erlassen worden war, noch offen. Dennoch durfte die BPD in Hinblick auf die formelle Durchsetzbarkeit der Ausweisung erste Schritte (hier: Erlassung des Ladungsbescheides) zur Sicherung der Abschiebung des Fremden unternehmen. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass in diesem Stadium - freilich nur bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - auch die Verhängung von Schubhaft nach § 76 Abs 2 Z 1 FrPolG 2005 zulässig wäre, weil auch diese Bestimmung an eine formell durchsetzbare asylrechtliche Ausweisung iSd § 36 Abs 4 erster Satz AsylG 2005 anknüpft.)Gemäß dem zweiten Satz des Paragraph 36, Absatz 4, AsylG 2005 ist mit der Durchführung der die durchsetzbare Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ende der Rechtsmittelfrist zuzuwarten. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, ist bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage zuzuwarten. Diese Pflicht zum Zuwarten mit der Umsetzung der Ausweisung ändert nach der Gesetzessystematik nichts daran, dass die Ausweisung iSd ersten Satzes des Paragraph 36, Absatz 4, AsylG 2005 formell durchsetzbar ist (Hinweis: ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 55). (Hier: Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Ladungsbescheides der BPD war die Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem iSd Paragraph 36, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 eine durchsetzbare Ausweisung erlassen worden war, noch offen. Dennoch durfte die BPD in Hinblick auf die formelle Durchsetzbarkeit der Ausweisung erste Schritte (hier: Erlassung des Ladungsbescheides) zur Sicherung der Abschiebung des Fremden unternehmen. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass in diesem Stadium - freilich nur bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - auch die Verhängung von Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 zulässig wäre, weil auch diese Bestimmung an eine formell durchsetzbare asylrechtliche Ausweisung iSd Paragraph 36, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 anknüpft.)
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010210016.X02Im RIS seit
03.03.2010Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011