RS Vwgh 2010/1/27 2010/03/0005

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Veröffentlicht am 27.01.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
EisbEG 1954 §2;
EisbEG 1954 §3 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/03/0196 E 19. Dezember 2005 RS 2

Stammrechtssatz

Die rechtskräftige eisenbahnrechtliche Baugenehmigung legt den Umfang der für die Herstellung und den Betrieb der Eisenbahn im Sinne § 2 EisbEG notwendigen Baumaßnahmen verbindlich fest. Vor diesem Hintergrund kann der Eigentümer der durch den rechtskräftigen Baugenehmigungsbescheid betroffenen Liegenschaft im Enteignungsverfahren nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme liege nicht im öffentlichen Interesse (vgl das hg Erkenntnis vom 8. Juni 2005, Zl 2001/03/0096, mwN). Vielmehr ist im Enteignungsverfahren nur mehr zu prüfen, in welchem Umfang eine Enteignung für die Ausführung dieser Maßnahmen erforderlich ist.Die rechtskräftige eisenbahnrechtliche Baugenehmigung legt den Umfang der für die Herstellung und den Betrieb der Eisenbahn im Sinne Paragraph 2, EisbEG notwendigen Baumaßnahmen verbindlich fest. Vor diesem Hintergrund kann der Eigentümer der durch den rechtskräftigen Baugenehmigungsbescheid betroffenen Liegenschaft im Enteignungsverfahren nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme liege nicht im öffentlichen Interesse vergleiche das hg Erkenntnis vom 8. Juni 2005, Zl 2001/03/0096, mwN). Vielmehr ist im Enteignungsverfahren nur mehr zu prüfen, in welchem Umfang eine Enteignung für die Ausführung dieser Maßnahmen erforderlich ist.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010030005.X01

Im RIS seit

05.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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