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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Aufhebung eines Bescheides, mit welchem der Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht von der belangten Behörde abgewiesen wurde, führt nicht zur rückwirkenden Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 Abs 1 NAG 2005 mit früherem Geltungsbeginn. (Hier: Der Fremden wurde während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Daueraufenthaltskarte von der Behörde ausgestellt. Der Fremden fehlt es daher an einem rechtlichen Interesse an einer Sachentscheidung.)Die Aufhebung eines Bescheides, mit welchem der Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht von der belangten Behörde abgewiesen wurde, führt nicht zur rückwirkenden Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG 2005 mit früherem Geltungsbeginn. (Hier: Der Fremden wurde während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Daueraufenthaltskarte von der Behörde ausgestellt. Der Fremden fehlt es daher an einem rechtlichen Interesse an einer Sachentscheidung.)
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009210054.X02Im RIS seit
25.03.2010Zuletzt aktualisiert am
26.03.2010