RS Vwgh 2010/1/27 2009/16/0228

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Veröffentlicht am 27.01.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/17/0109 E 23. Mai 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Der Tatbestand, welcher der belangten Behörde auf Grund der durchgeführten Beweise sowie auf Grund des ihr zugänglichen Aktenmaterials - zu dessen Verwertung sie nach dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens verpflichtet war - vorgelegen war, muß, wenn die Beurteilung der Rechtssache durch den VwGH einsetzt, von diesem so betrachtet werden, wie er sich der belangten Behörde zur Zeit der Fällung ihrer Entscheidung dargestellt hatte. Nach Fällung der Berufungsentscheidung zutage getretene Neuerungen können vom VwGH in der Regel nicht berücksichtigt werden (Hinweis E 29.4.1953, 266/52).

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009160228.X01

Im RIS seit

08.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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