TE Vwgh Beschluss 1992/7/29 92/12/0139

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Veröffentlicht am 29.07.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §109 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des G in M, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen die Erledigung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vom 2. Juni 1992, Zl. 82 65/1-I/D/12/a/92, betreffend Ermahnung bzw. Weisung wegen ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Lehrer für Leibesübungen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Die belangte Behörde sprach mit Erledigung vom 2. Juni 1992, die nicht als Bescheid bezeichnet ist, und auch keine Bescheidbegründung enthält, in Punkt 1 aus:

"Mit Bezug auf Ihre ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst in der Zeit vom 6. bis 14. Mai 1992 werden Sie ermahnt, in Hinkunft darauf zu achten, daß Ihre Abwesenheiten vom Dienst außerhalb der Schulferien, auch wenn sie ausschließlich im Interesse des Sports gelegen sind, im vorhinein durch das Bundesministerium genehmigt werden. Im Fall der Nichtgenehmigung haben Sie Ihre Dienstleistung dienstplanmäßig fortzusetzen."

In weiteren Punkten enthält die bezeichnete Erledigung Rechtsbelehrungen und Weisungen an den Beschwerdeführer.

Gegen diese vom Beschwerdeführer als Bescheid angesehene Erledigung erhob er die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG, in der er als Beschwerdepunkt geltend macht, er sei "in seinem Recht auf ungekürzten Bezug seines Gehaltes" ("Nichteinstellung" seiner Bezüge gemäß § 13 Abs. 3 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956) sowie in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt.

Unter Bescheiden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 und 131 Abs. 1 B-VG können nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur solche Erledigungen der Behörde verstanden werden, die in einer förmlichen und der Rechtskraft fähigen Weise über konkrete Rechtsverhältnisse absprechen, sei es, daß ein Rechtsverhältnis mit bindender Wirkung festgestellt wird, sei es, daß es mit solcher Wirkung gestaltet werden soll. In jedem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen läßt, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung wesentlich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, ist hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab anzulegen. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinn des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden (vgl. Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1977, Slg. N.F. Nr. 9.458/A).

Die vom Beschwerdeführer angefochtene Erledigung der belangten Behörde enthält überhaupt keinen Abspruch über den Bezugsanspruch des Beschwerdeführers, insbesondere keinen Abspruch im Sinn des § 13 des Gehaltsgeseztes 1956 betreffend Kürzung und Entfall der Bezüge. Allein in diesem Recht sieht sich der Beschwerdeführer nach dem Beschwerdepunkt aber materiell durch den angefochtenen Bescheid verletzt. Durch die im Punkt 1 der angefochtenen Erledigung enthaltene Ermahnung wegen einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst innerhalb eines bestimmten Zeitraumes kann der Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf "Nichteinstellung" seiner Bezüge nach der zitierten Bestimmung verletzt worden sein.

Soweit die angefochtene Erledigung aber eine Ermahnung wegen ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst enthält, kann sie als solche weder rechtmäßig in Bescheidform erlassen werden, noch steht dem Beamten dagegen ein Rechtsbehelf zur Verfügung. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, ist eine Ermahnung im Sinne des § 109 Abs. 2 BDG 1979 nicht als Bescheid zu erlassen. Mit Erkenntnis vom 14. Dezember 1987, Zl. 86/12/0147, hat der Verwaltungsgerichtshof anknüpfend an seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden sich auch eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob über eine zu Recht oder zu Unrecht ausgesprochene Ermahnung dem Beamten ein Recht auf einen Feststellungsbescheid zusteht oder nicht, und hat diese Frage verneint.

Die Beschwerde mußte daher mangels Bescheidcharakter der angefochtenen Erledigung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückgewiesen werden.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992120139.X00

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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