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32/05 VerbrauchsteuernNorm
KFG 1967 §37 Abs2 idF 2002/I/132;Rechtssatz
Die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Fahrzeuges unterliegt dann der Normverbrauchsabgabe, wenn es nach dem KFG 1967 zum Verkehr zuzulassen wäre. Dies betrifft vor allem die Verwendung von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen, wenn auf Grund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen die Zulassung im Inland zu beantragen wäre, dies aber unterlassen wird. Mit der Einführung dieses Auffangtatbestandes in § 1 Z 3 NoVAG (durch die Novelle BGBl. I Nr. 122/1999) sollten auch jene Fälle, in denen dauerhaft im Inland verwendete Fahrzeuge nur zum Zweck der Vermeidung der Normverbrauchsabgabe im Ausland zugelassen werden, von der Normverbrauchsabgabe erfasst werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zl. 2008/15/0276).Die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Fahrzeuges unterliegt dann der Normverbrauchsabgabe, wenn es nach dem KFG 1967 zum Verkehr zuzulassen wäre. Dies betrifft vor allem die Verwendung von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen, wenn auf Grund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen die Zulassung im Inland zu beantragen wäre, dies aber unterlassen wird. Mit der Einführung dieses Auffangtatbestandes in Paragraph eins, Ziffer 3, NoVAG (durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 1999,) sollten auch jene Fälle, in denen dauerhaft im Inland verwendete Fahrzeuge nur zum Zweck der Vermeidung der Normverbrauchsabgabe im Ausland zugelassen werden, von der Normverbrauchsabgabe erfasst werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zl. 2008/15/0276).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009160107.X01Im RIS seit
08.03.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015