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32/05 VerbrauchsteuernNorm
NoVAG 1991 §1 Z3 idF 1999/I/122;Rechtssatz
Wie sich bereits aus dem Begriff "Vorführkraftfahrzeug" ergibt, handelt es sich dabei um ein Fahrzeug, dessen bestimmungsgemäße Verwendung darin besteht, möglichen Abnehmern vorgeführt zu werden, damit sich diese anhand des Fahrzeugs über die Eigenschaften eines Modells informieren können. Anders als bei Testfahrzeugen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 31. März 1995, Zl. 93/17/0393, VwSlg 6988 F/1995) sind Vorführkraftfahrzeuge überdies zum alsbaldigen Verkauf bestimmt.Wie sich bereits aus dem Begriff "Vorführkraftfahrzeug" ergibt, handelt es sich dabei um ein Fahrzeug, dessen bestimmungsgemäße Verwendung darin besteht, möglichen Abnehmern vorgeführt zu werden, damit sich diese anhand des Fahrzeugs über die Eigenschaften eines Modells informieren können. Anders als bei Testfahrzeugen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 31. März 1995, Zl. 93/17/0393, VwSlg 6988 F/1995) sind Vorführkraftfahrzeuge überdies zum alsbaldigen Verkauf bestimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009160095.X01Im RIS seit
08.03.2010Zuletzt aktualisiert am
07.07.2010