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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FamLAG 1967 §6 Abs3;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof ist in seinen Erkenntnissen vom 20. September 1995, Zl. 95/13/0007, 24. Oktober 1995, Zl. 93/14/0051, 12. Dezember 1995, Zl. 95/14/0066, 28. Jänner 2003, Zl. 99/14/0320, 3. Juli 2003, 2000/15/0219, 23. Februar 2005, Zl. 2001/14/0165 und Zl. 2001/14/0172, sowie vom 22. Dezember 2005, Zl. 2002/15/0181, davon ausgegangen, dass ein aufrechter Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber seinen Eltern auch eine Voraussetzung der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 6 Abs. 5 FLAG idF BGBl. Nr. 311/1992 ist. Nunmehr ist der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht, dass der Auslegung, wonach es bei der Anwendung des § 6 Abs. 5 FLAG auf das Bestehen einer Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem Kind nicht ankommt, der Vorzug zu geben ist. Es bedarf aber im Beschwerdefall keiner Entscheidung eines verstärkten Senates im Grunde des § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG, weil die genannten Erkenntnisse zu einer Rechtslage ergangen sind, welche vor jener lag, die im Beschwerdefall anzuwenden ist. § 6 Abs. 3 FLAG, der auf Grund des Verweises in § 6 Abs. 5 FLAG als Teil dieser Bestimmung anzusehen ist, wurde nämlich durch die Novellen der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 142/2000 mit Wirkung ab 1. Jänner 2001 und BGBl. I Nr. 68/2001 mit Wirkung ab 1. Jänner 2002 neu gefasst.Der Verwaltungsgerichtshof ist in seinen Erkenntnissen vom 20. September 1995, Zl. 95/13/0007, 24. Oktober 1995, Zl. 93/14/0051, 12. Dezember 1995, Zl. 95/14/0066, 28. Jänner 2003, Zl. 99/14/0320, 3. Juli 2003, 2000/15/0219, 23. Februar 2005, Zl. 2001/14/0165 und Zl. 2001/14/0172, sowie vom 22. Dezember 2005, Zl. 2002/15/0181, davon ausgegangen, dass ein aufrechter Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber seinen Eltern auch eine Voraussetzung der Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 5, FLAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992, ist. Nunmehr ist der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht, dass der Auslegung, wonach es bei der Anwendung des Paragraph 6, Absatz 5, FLAG auf das Bestehen einer Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem Kind nicht ankommt, der Vorzug zu geben ist. Es bedarf aber im Beschwerdefall keiner Entscheidung eines verstärkten Senates im Grunde des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG, weil die genannten Erkenntnisse zu einer Rechtslage ergangen sind, welche vor jener lag, die im Beschwerdefall anzuwenden ist. Paragraph 6, Absatz 3, FLAG, der auf Grund des Verweises in Paragraph 6, Absatz 5, FLAG als Teil dieser Bestimmung anzusehen ist, wurde nämlich durch die Novellen der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, mit Wirkung ab 1. Jänner 2001 und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2001, mit Wirkung ab 1. Jänner 2002 neu gefasst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009160087.X02Im RIS seit
08.03.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015