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L65503 Fischerei NiederösterreichRechtssatz
Aus dem NÖ FischereiG 2001 ist nicht abzuleiten, dass allfälligen Interessen von Grundeigentümern daran, dass ihr Grundstück nicht von Fischereiberechtigten betreten werde, rechtliche Bedeutung dahin beizumessen wäre, dass damit Parteistellung im Revierbildungsverfahren begründet werden könnte. Ebenso wenig kann aus der Zahlung von Schadenersatzbeträgen für Beeinträchtigungen des Fischereirechtes durch vorgenommene bauliche Maßnahmen Parteistellung im Revierbildungsverfahren abgeleitet werden.
Schlagworte
Fischerei ForstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009030182.X02Im RIS seit
05.03.2010Zuletzt aktualisiert am
11.06.2012