RS Vwgh 2010/1/27 2009/03/0182

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Veröffentlicht am 27.01.2010
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Index

L65503 Fischerei Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
FischereiG NÖ 2001 §19;
FischereiG NÖ 2001 §25;

Rechtssatz

Aus dem NÖ FischereiG 2001 ist nicht abzuleiten, dass allfälligen Interessen von Grundeigentümern daran, dass ihr Grundstück nicht von Fischereiberechtigten betreten werde, rechtliche Bedeutung dahin beizumessen wäre, dass damit Parteistellung im Revierbildungsverfahren begründet werden könnte. Ebenso wenig kann aus der Zahlung von Schadenersatzbeträgen für Beeinträchtigungen des Fischereirechtes durch vorgenommene bauliche Maßnahmen Parteistellung im Revierbildungsverfahren abgeleitet werden.

Schlagworte

Fischerei Forstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009030182.X02

Im RIS seit

05.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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