RS Vwgh 2010/1/27 2008/21/0657

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
FrPolG 2005 §76;
FrPolG 2005 §83;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/21/0047 E 20. November 2008 RS 2 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Bei mehrmaliger Erhebung von Schubhaftbeschwerden kann nur dann von entschiedener Sache ausgegangen werden, wenn sich die spätere Beschwerde auf einen Zeitraum bezieht, über den bereits durch einen Bescheid abgesprochen wurde (Hinweis E 21. November 2006, 2005/21/0260; E 30. Jänner 2007, 2006/21/0349; E 29. April 2008, 2006/21/0332; E VfGH 27. Februar 2001, B 515/00, VfSlg 16079/2001). (Hier: Die Schubhaftbeschwerde bezog sich auf einen nach der Entscheidung über die erste Schubhaftbeschwerde gelegenen Zeitraum, zumal in ersterer ausdrücklich auf Umstände abgestellt wurde, die zeitlich nach der ersten Entscheidung der belBeh lagen. Indem sie eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Schubhaft für diese Zeit verweigerte, belastete die belBeh ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit.)

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008210657.X01

Im RIS seit

03.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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