RS Vwgh 2010/1/27 2008/04/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

AHG 1949 §11;
BVergG 2006 §140 Abs8;
BVergG 2006 §325 Abs1;
BVergG 2006 §341 Abs3;
BVergG 2006 §341 Abs4;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem die Zuschlagsentscheidung für nichtig erklärt wurde, in einem Schadenersatzprozess der Bieterin gegen die Auftraggeberin von Bedeutung sein könnte, kann - ebensowenig wie die Präjudizialität dieser Frage in einem noch einzuleitenden Amtshaftungsverfahren (Hinweis B vom 23. September 1992, 92/01/0046) - nichts am Fehlen der Möglichkeit ändern, durch den angefochtenen Bescheid weiterhin in Rechten verletzt zu werden. Die Einstellung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens würde eine Befassung des Verwaltungsgerichtshofes weder gemäß § 11 AHG 1949 (Hinweis B vom 21. März 1990, 89/02/0175) noch nach der dem § 11 AHG 1949 nachgebildeten (vgl. RV, 1171 BlgNR, XXII. GP, 146) Bestimmung des § 341 Abs. 4 BVergG 2006 ausschließen. (Hier: Die Zuschlagsentscheidung zugunsten der beschwerdeführenden Bieterin wurde für nichtig erklärt. Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgte der Widerruf der Ausschreibung durch die Auftraggeberin. Dieser Widerruf blieb unbekämpft.)Der Umstand, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem die Zuschlagsentscheidung für nichtig erklärt wurde, in einem Schadenersatzprozess der Bieterin gegen die Auftraggeberin von Bedeutung sein könnte, kann - ebensowenig wie die Präjudizialität dieser Frage in einem noch einzuleitenden Amtshaftungsverfahren (Hinweis B vom 23. September 1992, 92/01/0046) - nichts am Fehlen der Möglichkeit ändern, durch den angefochtenen Bescheid weiterhin in Rechten verletzt zu werden. Die Einstellung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens würde eine Befassung des Verwaltungsgerichtshofes weder gemäß Paragraph 11, AHG 1949 (Hinweis B vom 21. März 1990, 89/02/0175) noch nach der dem Paragraph 11, AHG 1949 nachgebildeten vergleiche RV, 1171 BlgNR, römisch 22 . GP, 146) Bestimmung des Paragraph 341, Absatz 4, BVergG 2006 ausschließen. (Hier: Die Zuschlagsentscheidung zugunsten der beschwerdeführenden Bieterin wurde für nichtig erklärt. Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgte der Widerruf der Ausschreibung durch die Auftraggeberin. Dieser Widerruf blieb unbekämpft.)

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008040153.X04

Im RIS seit

18.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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