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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AHG 1949 §11;Rechtssatz
Der Umstand, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem die Zuschlagsentscheidung für nichtig erklärt wurde, in einem Schadenersatzprozess der Bieterin gegen die Auftraggeberin von Bedeutung sein könnte, kann - ebensowenig wie die Präjudizialität dieser Frage in einem noch einzuleitenden Amtshaftungsverfahren (Hinweis B vom 23. September 1992, 92/01/0046) - nichts am Fehlen der Möglichkeit ändern, durch den angefochtenen Bescheid weiterhin in Rechten verletzt zu werden. Die Einstellung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens würde eine Befassung des Verwaltungsgerichtshofes weder gemäß § 11 AHG 1949 (Hinweis B vom 21. März 1990, 89/02/0175) noch nach der dem § 11 AHG 1949 nachgebildeten (vgl. RV, 1171 BlgNR, XXII. GP, 146) Bestimmung des § 341 Abs. 4 BVergG 2006 ausschließen. (Hier: Die Zuschlagsentscheidung zugunsten der beschwerdeführenden Bieterin wurde für nichtig erklärt. Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgte der Widerruf der Ausschreibung durch die Auftraggeberin. Dieser Widerruf blieb unbekämpft.)Der Umstand, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem die Zuschlagsentscheidung für nichtig erklärt wurde, in einem Schadenersatzprozess der Bieterin gegen die Auftraggeberin von Bedeutung sein könnte, kann - ebensowenig wie die Präjudizialität dieser Frage in einem noch einzuleitenden Amtshaftungsverfahren (Hinweis B vom 23. September 1992, 92/01/0046) - nichts am Fehlen der Möglichkeit ändern, durch den angefochtenen Bescheid weiterhin in Rechten verletzt zu werden. Die Einstellung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens würde eine Befassung des Verwaltungsgerichtshofes weder gemäß Paragraph 11, AHG 1949 (Hinweis B vom 21. März 1990, 89/02/0175) noch nach der dem Paragraph 11, AHG 1949 nachgebildeten vergleiche RV, 1171 BlgNR, römisch 22 . GP, 146) Bestimmung des Paragraph 341, Absatz 4, BVergG 2006 ausschließen. (Hier: Die Zuschlagsentscheidung zugunsten der beschwerdeführenden Bieterin wurde für nichtig erklärt. Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgte der Widerruf der Ausschreibung durch die Auftraggeberin. Dieser Widerruf blieb unbekämpft.)
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008040153.X04Im RIS seit
18.03.2010Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011