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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BVergG 2006 §325 Abs1;Rechtssatz
Es trifft nicht zu, dass die Bieterin ohne Aufhebung des Bescheides, mit dem die Zuschlagsentscheidung für nichtig erklärt wurde, keine Schadenersatzansprüche gemäß § 341 Abs. 3 BVergG 2006 (bei vergaberechtskonformem aber vom Auftraggeber schuldhaft verursachtem Widerruf) geltend machen kann, da sie durch die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Nichtigerklärung der zu ihren Gunsten ergangenen Zuschlagsentscheidung die gemäß § 338 Abs. 1 BVergG 2006 für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erforderliche Stellung als Bieterin nicht verloren hat.Es trifft nicht zu, dass die Bieterin ohne Aufhebung des Bescheides, mit dem die Zuschlagsentscheidung für nichtig erklärt wurde, keine Schadenersatzansprüche gemäß Paragraph 341, Absatz 3, BVergG 2006 (bei vergaberechtskonformem aber vom Auftraggeber schuldhaft verursachtem Widerruf) geltend machen kann, da sie durch die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Nichtigerklärung der zu ihren Gunsten ergangenen Zuschlagsentscheidung die gemäß Paragraph 338, Absatz eins, BVergG 2006 für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erforderliche Stellung als Bieterin nicht verloren hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008040153.X03Im RIS seit
18.03.2010Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011