RS Vwgh 2010/1/27 2008/04/0153

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Veröffentlicht am 27.01.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §325 Abs1;
BVergG 2006 §338 Abs1;
BVergG 2006 §341 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, dass die Bieterin ohne Aufhebung des Bescheides, mit dem die Zuschlagsentscheidung für nichtig erklärt wurde, keine Schadenersatzansprüche gemäß § 341 Abs. 3 BVergG 2006 (bei vergaberechtskonformem aber vom Auftraggeber schuldhaft verursachtem Widerruf) geltend machen kann, da sie durch die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Nichtigerklärung der zu ihren Gunsten ergangenen Zuschlagsentscheidung die gemäß § 338 Abs. 1 BVergG 2006 für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erforderliche Stellung als Bieterin nicht verloren hat.Es trifft nicht zu, dass die Bieterin ohne Aufhebung des Bescheides, mit dem die Zuschlagsentscheidung für nichtig erklärt wurde, keine Schadenersatzansprüche gemäß Paragraph 341, Absatz 3, BVergG 2006 (bei vergaberechtskonformem aber vom Auftraggeber schuldhaft verursachtem Widerruf) geltend machen kann, da sie durch die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Nichtigerklärung der zu ihren Gunsten ergangenen Zuschlagsentscheidung die gemäß Paragraph 338, Absatz eins, BVergG 2006 für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erforderliche Stellung als Bieterin nicht verloren hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008040153.X03

Im RIS seit

18.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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