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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BVergG 2006 §135 Abs1;Rechtssatz
Auch bei Aufhebung des Bescheides, mit dem die Zuschlagsentscheidung für nichtig erklärt wurde, durch den Verwaltungsgerichtshof käme eine Zuschlagserteilung an die Bieterin auf Grund der mit dem angefochtenen Bescheid für nichtig erklärten Zuschlagsentscheidung nicht mehr in Betracht, weil der zwischenzeitig erfolgte Widerruf des Vergabeverfahrens dadurch nicht unwirksam würde (Hinweis E vom 27. Juni 2007, 2006/04/0022).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008040153.X02Im RIS seit
18.03.2010Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011