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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs3;Rechtssatz
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG ist nicht Gegenstand des behördlichen Abspruchs und kann schon deshalb keine Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid bewirken. Im Übrigen setzt § 58 Abs. 2 VwGG, wonach bei nachträglichem Wegfall des Rechtsschutzinteresses nach freier Überzeugung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden ist, wenn diese Entscheidung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, schon rechtslogisch voraus, dass die mit der Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde verbundenen Kosten einer Einstellung wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses nicht entgegenstehen.Die Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGG ist nicht Gegenstand des behördlichen Abspruchs und kann schon deshalb keine Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid bewirken. Im Übrigen setzt Paragraph 58, Absatz 2, VwGG, wonach bei nachträglichem Wegfall des Rechtsschutzinteresses nach freier Überzeugung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden ist, wenn diese Entscheidung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, schon rechtslogisch voraus, dass die mit der Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde verbundenen Kosten einer Einstellung wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses nicht entgegenstehen.
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008040153.X01Im RIS seit
18.03.2010Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011