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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §77 Abs1;Rechtssatz
Dem Betriebsinhaber dürfen nicht strengere (ihn stärker belastende) Auflagen vorgeschrieben werden, als dies zur Wahrung der im § 77 Abs. 1 GewO angeführten Schutzzwecke notwendig ist; der Betriebsinhaber darf also nicht ohne Rücksicht darauf, ob derselbe Effekt auch mittels weniger einschneidender Vorkehrungen erreicht werden kann, mit Auflagen belastet werden; bei einer Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Auflagen ist darzulegen, dass (und aus welchen Gründen) eine andere, den Betriebsinhaber weniger belastende Auflage nicht vorgeschrieben werden konnte (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO2, E 13 zu § 77 wiedergegebene Judikatur).Dem Betriebsinhaber dürfen nicht strengere (ihn stärker belastende) Auflagen vorgeschrieben werden, als dies zur Wahrung der im Paragraph 77, Absatz eins, GewO angeführten Schutzzwecke notwendig ist; der Betriebsinhaber darf also nicht ohne Rücksicht darauf, ob derselbe Effekt auch mittels weniger einschneidender Vorkehrungen erreicht werden kann, mit Auflagen belastet werden; bei einer Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Auflagen ist darzulegen, dass (und aus welchen Gründen) eine andere, den Betriebsinhaber weniger belastende Auflage nicht vorgeschrieben werden konnte vergleiche die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO2, E 13 zu Paragraph 77, wiedergegebene Judikatur).
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008040101.X01Im RIS seit
03.03.2010Zuletzt aktualisiert am
22.03.2010