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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §137 Abs1;Rechtssatz
Für den Umfang der erforderlichen Befähigung kommt es nicht darauf an, für wieviele und welche Auftraggeber der Antragsteller tätig zu werden beabsichtigt und ob er den Auftrag direkt vom Kunden oder als Subunternehmer von einem Generalunternehmer erhalten soll. Die Absicht, als Subunternehmer für ein anderes Unternehmen zu fungieren, stellt daher keinen Grund für die Einschränkung des Gewerbeumfanges gemäß § 19 zweiter Satz GewO 1994 dar.Für den Umfang der erforderlichen Befähigung kommt es nicht darauf an, für wieviele und welche Auftraggeber der Antragsteller tätig zu werden beabsichtigt und ob er den Auftrag direkt vom Kunden oder als Subunternehmer von einem Generalunternehmer erhalten soll. Die Absicht, als Subunternehmer für ein anderes Unternehmen zu fungieren, stellt daher keinen Grund für die Einschränkung des Gewerbeumfanges gemäß Paragraph 19, zweiter Satz GewO 1994 dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007040128.X01Im RIS seit
03.03.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015