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L65002 Jagd Wild KärntenNorm
JagdG Krnt 2000 §52 Abs2;Rechtssatz
Ist die Gültigkeit der Ausnahmebewilligung von den Schonvorschriften bereits abgelaufen, erscheint eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr gegeben. Es ist nämlich nicht erkennbar, inwiefern die Rechtssphäre der beschwerdeführenden Partei durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides verändert werden könnte. Nach einer allfälligen Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte keine Genehmigung für den bereits abgelaufenen Zeitraum versagt und der beschwerdeführenden Partei somit keine günstigere Rechtsposition geschaffen werden. Derart kommt nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Genehmigung eine Entscheidung über die vorliegende Beschwerde lediglich eine abstrakt-theoretische Bedeutung zu, ohne dass dem Beschwerdeführer ein Erreichen des Verfahrensziels den gewünschten Erfolg bringen könnte (Hinweis B vom 19. Dezember 2006, Zl 2002/03/0003). Daran vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass von der belangten Behörde ein Bescheid wie der vorliegende "auch weiterhin jährlich" erlassen werde, nichts zu ändern, käme doch einer Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde keine bindende Wirkung für die für einen anderen Zeitraum getroffene Entscheidung zu. Gleiches gilt für das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer vom Obmann der Hegegemeinschaft im Zuge der Vollversammlung aus der Hegegemeinschaft ausgeschlossen worden sei, obwohl sein Revier inmitten des Hegegebietes liege, weil der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde erhoben habe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007030161.X01Im RIS seit
31.03.2010Zuletzt aktualisiert am
30.08.2016