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L82807 Gas TirolNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Landesgesetzgeber hat im Tir GasG 2000 die Verantwortung für die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen der Behörde übertragen und dabei den Nachbarn der Anlage (unbeschadet des Anhörungsrechtes der Gemeinde gemäß § 7 Abs. 2 Tir GasG 2000) keine Parteistellung eingeräumt.Der Landesgesetzgeber hat im Tir GasG 2000 die Verantwortung für die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen der Behörde übertragen und dabei den Nachbarn der Anlage (unbeschadet des Anhörungsrechtes der Gemeinde gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Tir GasG 2000) keine Parteistellung eingeräumt.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006040114.X02Im RIS seit
18.03.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015